Beiträge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (Berufs­ge­nos­sen­schaft) gehören nicht zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn. Beiträge für eine private Unfall­ver­si­che­rung, die sowohl das betrieb­liche als auch das private Risiko abdeckt, können im Verhältnis 50:50 aufge­teilt werden. Übernimmt der Arbeit­geber diese Beiträge, gehören sie insge­samt zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn. Der betrieb­liche Anteil von 50% ist als steuer­pflich­tiger Werbungs­kos­ten­er­satz anzusehen.

Der Arbeit­geber kann aller­dings Beiträge, die das Unfall­ri­siko auf Geschäfts­reisen abdecken, als Reise­ne­ben­kosten lohnsteu­er­frei übernehmen. Der Anteil muss geschätzt werden. Laut BMF darf der Arbeit­geber vom 50%igen Teil der Unfall­ver­si­che­rung, der als steuer­pflich­tiger Werbungs­kos­ten­er­satz anzusehen ist, 40% als Reise­ne­ben­kosten lohnsteu­er­frei erstatten (das sind 20% vom Gesamt­be­trag).

Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Vermitt­lungs­firma hat für alle Außen­dienst­mit­ar­beiter eine Unfall­ver­si­che­rung abgeschlossen, die das beruf­liche und private Risiko abdeckt. Er zahlt pro Arbeit­nehmer einen Betrag von 180 € pro Jahr. 20% = 36 € sind lohnsteu­er­frei. Den Restbe­trag von (180 € - 36 € =) 144 € muss er als Arbeits­lohn versteuern. Der Arbeit­nehmer kann (180 x 50 % - 36 € =) 54 € in seiner Steuer­erklä­rung als Werbungs­kosten geltend machen.

Sozial­ver­si­che­rung: Die steuer­freien Teile der Unfall­ver­si­che­rung sind sozial­ver­si­che­rungs­frei. Der Restbe­trag ist sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Der 50%ige Anteil einer privaten Unfall­ver­si­che­rung, der das private Risiko abdeckt, kann bei den Sonder­aus­gaben berück­sich­tigt werden.

Gruppen­un­fall­ver­si­che­rung: Versi­chert der Arbeit­geber mehrere Arbeit­nehmer gemeinsam in einem Unfall­ver­si­che­rungs­ver­trag, kann er die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuer­satz von 20% der Beiträge erheben (§ 40b Abs. 3 EStG). Der Teilbe­trag, der sich bei einer Auftei­lung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versi­che­rungs­steuer durch die Zahl der begüns­tigten Arbeit­nehmer ergibt, ist ab 2024 nicht mehr auf 100 € im Kalen­der­jahr begrenzt. Der pauschale Steuer­satz von 20% kann also unabhängig von der Höhe der Beiträge angewendet werden.

Quelle: EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 40b Abs. 3 EstG i.F.d. Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 04-04-2024