Die Auftei­lung des Pauschal­ent­gelts für sogenannte Spar-Menüs in zwei Entgelt­be­stand­teile kann nach der "Food-and-Paper"-Methode erfolgen, d.h. nach dem Verhältnis des Waren­ein­satzes. Diese Methode ist insbe­son­dere dann zulässig, wenn die vom Unter­nehmen vorge­nom­mene Auftei­lung zutref­fend maschi­nell durch "einfache Rechen­leis­tung", quasi "auf Knopf­druck" erfolgt und nicht zu ungerecht­fer­tigten Vorteilen führt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat in den Jahren 2014 bis 2016 als Franchise­nehmer Restau­rants betrieben. In den Restau­rants wurden u.a. Spar-Menüs zum Verzehr außer Haus angeboten. Die Spar-Menüs bestanden aus Getränken und Speisen zu einem einheit­li­chen Gesamt­preis. Die Auftei­lung des Entgelts für die Teile, die dem ermäßigten Steuer­satz unter­lagen, und den übrigen mit allge­meinem Steuer­satz erfolgte nach der sogenannten „Food-and-Paper“-Methode, d.h. nach dem Waren­ein­satz.

Bei einer Außen­prü­fung vertrat der Prüfer die Auffas­sung, dass die Bemes­sungs­grund­lage für den Verkauf der Sparmenüs außer Haus entspre­chend Abschn. 10.1. Abs. 11 UStAE nach dem Verhältnis der Einzel­ver­kaufs­preise zu erfolgen habe, weil die Auftei­lung nach dem Waren­ein­satz nicht einfach sei und nicht zu einem sachge­rech­teren Ergebnis führe.

Das Finanz­ge­richt gab dem Kläger recht, weil die Auftei­lung nach dem Verhältnis des Waren­ein­satzes durch das BMF (Schreiben vom 28.11.2013 (IV D 2 - S 7200/13/10004, Dok. 2013/1093635) ausdrück­lich als zulässig erklärt wurde.

Der EuGH hat im Urteil vom 22.10.1998, C-308/96 und C-94/97 bereits betont, dass es nicht immer sachge­recht ist, auf den Markt­wert abzustellen. Für die Auftei­lung nach dem Verhältnis der Einzel­ver­kaufs­preise spricht, dass die Methode der tatsäch­li­chen Kosten der Eigen­leis­tungen eine Reihe komplexer Aufschlüs­se­lungs­vor­gänge erfor­dert und somit für den Wirtschafts­teil­nehmer mit einem beträcht­li­chen Mehrauf­wand verbunden ist. Im vorlie­genden Fall fehlt es jedoch gerade an einem Mehrauf­wand für den Kläger bei der Ermitt­lung der Einkaufs­preise der jewei­ligen Produkte. Das Finanz­ge­richt sieht es daher nicht als sachge­recht an, den Kläger auf eine Auftei­lung nach den Verkaufs­preisen zu verweisen.

Hinweis: Der BFH hat die Revision zugelassen (BFH-Beschluss vom 27.06.2023 - XI B 9/23). Die Revision wird beim BFH unter dem Akten­zei­chen XI R 19/23 geführt.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Baden-Württem­berg, 12 K 3098/19 | 08-11-2022