Die isolierte Einla­ge­rung einge­fro­rener Eizellen ist als Heilbe­hand­lung umsatz­steu­er­frei, wenn sie im Rahmen einer thera­peu­ti­schen Langzeit­be­hand­lung mit einer Kryo-Konser­vie­rung erfolgt, bei der Einla­ge­rung und Kryokon­ser­vie­rung zwar durch zwei unter­schied­liche Unter­nehmen durch­ge­führt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind.

Praxis-Beispiel:
Im Streit­fall war eine Gesell­schaft im Bereich der Kryokon­ser­vie­rung zum Zweck der medizi­nisch indizierten künst­li­chen Befruch­tung in Fällen tätig, in denen eine organisch bedingte Steri­lität bei einem der beiden fortpflan­zungs­wil­ligen Partner vorlag. Die vorge­hende bzw. sich anschlie­ßende Frucht­bar­keits­be­hand­lung wurde zwar von einem anderen Unter­nehmen durch­ge­führt. Aller­dings waren für beide Unter­nehmen dieselben Personen tätig. Während das Finanzamt die Einla­ge­rung der einge­fro­renen Eizellen als umsatz­steu­er­pflichtig ansah, nahm das Finanz­ge­richt eine steuer­freie Heilbe­hand­lung an.

Der BFH bestä­tigte die Entschei­dung des Finanz­ge­richts. Zur Begrün­dung verweist er darauf, dass er bereits in der Vergan­gen­heit entschieden habe, dass die weitere Lagerung von im Rahmen einer Frucht­bar­keits­be­hand­lung einge­fro­renen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatz­steu­er­frei ist. Voraus­set­zung ist, dass damit ein thera­peu­ti­scher Zweck verfolgt wird, wie er z. B. bei der Herbei­füh­rung einer weiteren Schwan­ger­schaft im Hinblick auf eine andau­ernde organisch bedingte Steri­lität besteht. Ergän­zend führt der BFH aus, dass auch die isolierte Einla­ge­rung einge­fro­rener Eizellen umsatz­steu­er­frei ist.

Der BFH wendet sich damit gegen eine von der Finanz­ver­wal­tung vorge­nom­mene Unter­schei­dung zwischen einer "weiteren Lagerung" und einer "bloßen Lagerung", wobei die Finanz­ver­wal­tung für den Fall der bloßen Lagerung eine zur Steuer­pflicht führende Regel­ver­mu­tung aufstellt. Für den BFH ist maßgeb­lich, dass es in beiden Fällen gleicher­maßen um eine Lagerung als umsatz­steu­er­recht­lich eigen­stän­dige Leistung geht.

Dass in Bezug auf die Frucht­bar­keits­be­hand­lung und die Einla­ge­rung Leistungen zweier unter­schied­li­cher Unter­nehmen vorlagen, sieht der BFH jeden­falls dann als unerheb­lich an, wenn für die beiden Unter­nehmen dieselben Personen tätig sind.

Quelle: BFH | Beschluss | V R 10/20 | 06-07-2022