Wird ein Gebraucht­fahr­zeug von einer Privat­person gekauft, darf der Verkäufer keine Umsatz­steuer ausweisen. Ein Vorsteu­er­abzug ist dann ausge­schlossen. Wird das Gebraucht­fahr­zeug von einem Händler gekauft, der bei Verkauf die Diffe­renz­be­steue­rung anwendet, scheidet der Vorsteu­er­abzug ebenfalls aus. Der Händler, der die Diffe­renz­be­steue­rung anwendet, darf die Umsatz­steuer nicht offen ausweisen. Selbst wenn er unzuläs­si­ger­weise die Umsatz­steuer ausweisen sollte, darf der Käufer die ausge­wie­sene Umsatz­steuer nicht als Vorsteuer geltend machen.

Auch bei einer Einlage aus dem Privat­ver­mögen kommt ein Vorsteu­er­abzug nicht in Betracht. Wird das Fahrzeug, bei dem der Vorsteu­er­abzug nicht möglich war, später verkauft, unter­liegt der Verkauf dennoch der Umsatz­steuer. Es besteht aller­dings die Möglich­keit, den Pkw, der ohne Vorsteu­er­abzug erworben bzw. ins Betriebs­ver­mögen einge­legt wurde, privat zu entnehmen und anschlie­ßend privat außer­halb des Mehrwert­steu­er­sys­tems zu veräu­ßern. Für die Entnahme und auch für die anschlie­ßende private Veräu­ße­rung fällt keine Umsatz­steuer an. Zwischen Entnahme und Veräu­ße­rung muss kein größerer Zeitab­stand liegen. Die private Veräu­ße­rung darf sich unmit­telbar an die Entnahme anschließen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer will seinen gebraucht gekauften Firmen-Pkw, den er ohne Vorsteu­er­abzug erworben hat, veräu­ßern. Der Buchwert beträgt 1 €. Der Zeitwert (Teilwert) des Pkw ist in der Regel der Betrag, den er beim Verkauf erzielen kann. Um die Umsatz­steuer zu vermeiden, die er bei einem Verkauf aus dem Betriebs­ver­mögen zahlen müsste,

  • entnimmt er den Pkw zunächst ins Privat­ver­mögen und
  • veräu­ßert ihn dann privat für 4.200 €.

Die Entnahme ist ohne Umsatz­steuer mit dem Teilwert von 4.200 € zu buchen.

Wichtig! Der Unter­nehmer muss unbedingt darauf achten, dass die Privat­ent­nahme und die anschlie­ßende private Veräu­ße­rung ausrei­chend dokumen­tiert werden. Der Unter­nehmer sollte daher für seinen Käufer eine Rechnung ausstellen, aus der hervor­geht, dass er den Pkw als Privat­person veräu­ßert. Umsatz­steuer darf er dann keine ausweisen. Die Zahlung des Kaufpreises sollte außerdem nicht über das betrieb­liche Konto abgewi­ckelt werden. Zweck­mäßig ist außerdem, wenn die Entnahme bereits vor dem Verkauf im Rahmen der laufenden Buchfüh­rung und nicht erst beim Jahres­ab­schluss gebucht wird.

Quelle: BFH | Urteil | V R 61/96, EuGH vom 8.3.2001 | 30-01-2002