Gegen­stände, die ein Unter­nehmer teilweise zu unter­neh­me­ri­schen und teilweise zu nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Zwecken nutzt, kann er

  • entweder insge­samt seinem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen oder
  • insge­samt seinem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen (privaten) Bereich oder
  • anteilig entspre­chend seinem unter­neh­me­ri­schen Nutzungs­an­teil zuordnen.

Der Unter­nehmer muss aber von vornherein klar und deutlich zum Ausdruck bringen, ob und in welchem Umfang ein Gegen­stand dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zugeordnet werden soll. Die Frist für die Zuord­nung entspricht der Abgabe­frist für die Umsatz­steu­er­erklä­rung, bis zum 31.7 (vor 2018: 31.5.) des Folge­jahres. Das heißt, die Zuord­nung muss ebenfalls spätes­tens bis zum 31.7. (vor 2018: 31.5.) des Folge­jahres erfolgen. Aber! Es ist nicht zusätz­lich erfor­der­lich, dass die erfolgte Zuord­nung der Finanz­ver­wal­tung inner­halb dieser Frist mitge­teilt wird.

Praxis-Beispiel:
Ab 2014 errich­tete der Kläger ein Wohn- und Büroge­bäude. Die Büroräume in dem Gebäude vermie­tete der Kläger seit Fertig­stel­lung mit Vertrag vom 1.5.2016 unter Verzicht auf die Steuer­frei­heit an die GmbH, deren Allein­ge­sell­schafter und allei­niger Geschäfts­führer er ist. Ab Juni 2016 war eine Miete von 550 € zuzüg­lich Umsatz­steuer verein­bart. Die in den Jahren 2015 und 2016 angefal­lenen und auf den vermie­teten Gebäu­de­teil entfal­lenden Herstel­lungs­kosten enthielten Vorsteu­er­be­träge von 64.218,19 €, für die der Kläger mit der am 27.12.2017 abgege­benen Umsatz­steu­er­erklä­rung für 2016 den Vorsteu­er­abzug begehrte. 
Der Unter­nehmer, der einen Gerüst­bau­be­trieb unter­hält, errich­tete ein Einfa­mi­li­en­haus mit einer Gesamt­nutz­fläche von ca. 150 qm, wovon auf das Arbeits­zimmer ca. 17 qm entfielen (Fertig­stel­lung 2015). Der Unter­nehmer reichte seine Umsatz­steuer-Jahres­er­klä­rung für 2015 erst am 28.09.2016 beim Finanzamt ein. In seinen zuvor einge­reichten Umsatz­steuer-Voranmel­dungen machte der Unter­nehmer für die Errich­tung des Arbeits­zim­mers anteilig Vorsteuern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteu­er­abzug ab, weil er die Zuord­nung des Zimmers zum Unter­neh­mens­ver­mögen nicht recht­zeitig (bis zum 31. Mai des Folge­jahres) dem Finanzamt mitge­teilt habe.

Bei gemischt genutzten Gegen­ständen stellt die Zuord­nungs­ent­schei­dung eine materi­elle Voraus­set­zung für das Recht auf Vorsteu­er­abzug dar. Der BFH hat entschieden, dass bei der Zuord­nung auf objek­tive Anhalts­punkte abzustellen ist, die inner­halb der Zuord­nungs­frist erkennbar geworden sind. Hat der Steuer­pflich­tige einen Gegen­stand dem Unter­nehmen zugeordnet, ist es nicht zusätz­lich erfor­der­lich, dass er die erfolgte Zuord­nung der Finanz­ver­wal­tung inner­halb dieser Frist mitteilt. Dem Steuer­pflich­tigen wird dadurch der Vorsteu­er­abzug weder praktisch unmög­lich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der ständigen Recht­spre­chung des EuGH ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuer­pflich­tiger handelt, und dies eine materi­elle Voraus­set­zung für den Vorsteu­er­abzug ist.

Die Zuord­nung zum Unter­nehmen ist im vorlie­genden Fall in mehrfa­cher Weise dokumen­tiert worden. Der im Mai 2016 erfolgte Abschluss des Mietver­trags über eine Vermie­tung zuzüg­lich Umsatz­steuer an die GmbH ab Juni des Streit­jahres dokumen­tiert unzwei­deutig die Absicht zur unter­neh­me­ri­schen Nutzung inner­halb der Zuord­nungs­frist. Zudem ist, wie das Finanzamt in seiner Einspruchs­ent­schei­dung selbst darlegt, bereits in den Bauplänen ein Teil des geplanten umbauten Raumes als Bürofläche ausge­wiesen. Auch dies dokumen­tiert die Absicht einer unter­neh­me­ri­schen Nutzung.

Aller­dings sind die abzieh­baren Vorsteu­er­be­träge für den Besteue­rungs­zeit­raum abzusetzen, in den sie fallen. Das Finanz­ge­richt hat keine hinrei­chenden Feststel­lungen zur Höhe der Vorsteuern getroffen, die in 2016 angefallen sind. Es hat ledig­lich die Summe der 2015 und 2016 angefal­lenen Umsatz­steu­er­be­träge mit 64.218,19 € bezif­fert. Streit­jahr ist das Jahr 2016, sodass es nur um die Berech­ti­gung zum Abzug der Steuern geht, die 2016 angefallen sind. Der Unter­nehmer muss die Vorsteuer in dem Besteue­rungs­zeit­raum abziehen, in dem er sein Recht auf Vorsteu­er­abzug ausüben kann. Er kann sie nicht erst in späteren Besteue­rungs­zeit­räumen geltend machen.

Quelle: BFH | Urteil | V R 4/20 | 28-09-2022