Nimmt ein inlän­di­scher Unter­nehmer Dienst­leis­tungen eines auslän­di­schen Unter­neh­mers in Anspruch, muss zunächst der Ort der sonstigen Leistung festge­stellt werden. Wenn keine Sonder­re­ge­lung eingreift, liegt der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 2 UStG da, wo der Empfänger sein Unter­nehmen betreibt. Somit ist der inlän­di­sche Unter­nehmer als Leistungs­emp­fänger zur Zahlung der Umsatz­steuer verpflichtet. Er bucht die Umsatz­steuer auf das Konto "Umsatz­steuer nach § 13b UStG 19%". Ist der Unter­nehmer zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt, kann er die Umsatz­steuer gleich­zeitig wieder als Vorsteuer abziehen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Rechts­an­walt beauf­tragt ein Überset­zungs­büro in Frank­reich mit der Überset­zung eines Schrift­stücks. Das Überset­zungs­büro berechnet ihm dafür einen Netto­be­trag von 500 €. Da der Rechts­an­walt das Überset­zungs­büro beauf­tragt hat, findet insoweit auch nur ein Leistungs­aus­tausch zwischen ihm und dem Überset­zungs­büro statt. Neben seinem eigenen Honorar und weiteren Auslagen (Kopier­kosten) berechnet der Rechts­an­walt die Fremd­leis­tungen mit Umsatz­steuer wie folgt an seinen Mandanten weiter:

Prüfung der Verträge mit Geschäfts­part­nern 2.800,00 €
Kopier­kosten 120,00 €
Überset­zungen (Weiter­be­rech­nung) 500,00 €
Rechnungs­be­trag netto 3.420,00 €
Zuzüg­lich 19% Umsatz­steuer 649,80 €
Rechnungs­be­trag 4.069,80 €

Wenn ein Unter­nehmer, um einen Kunden­auf­trag zu erfüllen, ein drittes auslän­di­sches Unter­nehmen einschaltet, muss zuerst immer geklärt werden, wer welche Leistung erbringt. Entschei­dend ist also, zwischen welchen Unter­nehmen ein Leistungs­aus­tausch statt­findet. Erst wenn diese Frage geklärt ist, kann der Ort der sonstigen Leistung bestimmt werden. Das vorste­hende Beispiel zeigt, warum es darauf ankommt, wer am jewei­ligen Leistungs­aus­tausch teilnimmt. Beauf­tragt der Rechts­an­walt ein Überset­zungs­büro, dann findet ein Leistungs­aus­tausch zwischen diesen beiden Parteien statt.

Werden Kosten an einen Kunden weiter­be­rechnet, stellt sich die Frage, ob dafür Umsatz­steuer berechnet werden muss oder nicht. Bei einer einheit­li­chen Dienst­leis­tung teilen die Neben­leis­tungen das Schicksal der Haupt­leis­tung, sodass alle Leistungs­be­stand­teile demselben Steuer­satz unter­liegen.

Ob beim Leistungs­aus­tausch mit einem auslän­di­schen Unter­nehmer deutsche Umsatz­steuer anfällt, hängt davon ab, wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet. Außerdem ist zu prüfen, ob ggf. der Leistungs­emp­fänger Schuldner der Umsatz­steuer wird. Bezogen auf das Beispiel ergibt sich folgende Beurtei­lung:

Bestim­mung des Orts der sonstigen Leistung: Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenz­über­schrei­tenden Dienst­leis­tungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Beauf­tragt ein Rechts­an­walt in Deutsch­land ein Überset­zungs­büro im Ausland, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung beim Leistungs­emp­fänger (im Beispiel also in Deutsch­land), wobei es keine Rolle spielt, ob der leistende Unter­nehmer seinen Sitz in einem Dritt­land oder in einem EU-Land hat. Steuer­schuldner ist gemäß § 13b UStG nicht der leistende Unter­nehmer (das Überset­zungs­büro), sondern der Leistungs­emp­fänger (Rechts­an­walt).

Das Leistungs­ver­hältnis zwischen Rechts­an­walt und Mandant, die beide in Deutsch­land ansässig sind, ist getrennt zu betrachten. In den Leistungs­aus­tausch zwischen Rechts­an­walt und Mandant sind auch die weiter­be­rech­neten Aufwen­dungen einzu­be­ziehen, wenn es sich nicht um durch­lau­fende Posten handelt. Im vorlie­genden Fall kann nicht von einem durch­lau­fenden Posten ausge­gangen werden.

Fazit: Die weiter­be­rech­neten Kosten sind gegen­über dem Mandanten mit Umsatz­steuer abzurechnen. Anders geht es nicht. Unter diesem Gesichts­punkt können die weiter­be­rech­neten Überset­zungs­kosten auch unter "Rechts- und Beratungs­kosten" gebucht werden.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 13b | 29-08-2024