Umsatz­steuer: Wahl der Ist-Besteue­rung

Unter­nehmer müssen bei der Umsatz­steuer zwischen Soll- und Ist-Besteue­rung unter­scheiden.

  • Soll-Besteue­rung = Versteue­rung der Umsätze nach verein­barten Entgelten
    Nachteil ist, dass der Unter­nehmer die Umsatz­steuer an das Finanzamt abführen muss, sobald er diese in Rechnung gestellt hat, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.
  • Ist-Besteue­rung = Versteue­rung nach verein­nahmten Entgelten
    Vorteil ist, dass der Unter­nehmer die Umsatz­steuer erst dann an sein Finanzamt zahlt, nachdem seine Rechnungen bezahlt wurden. Er braucht also die Umsatz­steuer nicht vorzu­fi­nan­zieren.

Das Finanzamt kann einem Unter­nehmer auf Antrag gestatten, seine Umsätze nach verein­nahmten Entgelten zu versteuern, 

  • wenn sein Gesamt­um­satz im voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat oder
  • wenn er von der Verpflich­tung, Bücher zu führen und auf Grund jährli­cher Bestands­auf­nahmen regel­mäßig Abschlüsse zu machen, befreit ist (§ 148 AO) oder
  • wenn er Umsätze aus einer Tätig­keit als Angehö­riger eines freien Berufs ausführt und seinen Gewinn nicht durch Bilan­zie­rung ermit­telt.

Zum umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen gehören nicht nur selbständig ausge­übte Tätig­keiten, sondern auch die Vermie­tung an umsatz­steu­er­pflich­tige Unter­nehmen, wenn der Vermieter seine Einnahmen freiwillig der Umsatz­steuer unter­wirft.

Freibe­rufler, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­teln, dürfen immer (unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes) die Ist-Besteue­rung wählen. Unter­nehmer, die gemäß § 148 AO von der Bilan­zie­rung befreit sind, dürfen ebenfalls die Ist-Besteue­rung wählen. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, wie hoch der Gesamt­um­satz im Vorjahr gewesen ist.

Praxis-Beispiel (Ist-Besteue­rung bei Bilan­zie­rung):
Die Kunden eines Unter­neh­mers zahlen regel­mäßig inner­halb von 1 bis 3 Monaten nach Erhalt der Rechnungen. Obwohl der Unter­nehmer bilan­ziert, hat er die Ist-Besteue­rung gewählt. Er stellt eine Rechnung über 3.000 € zuzüg­lich 570 € Umsatz­steuer aus. Bei der Ist-Besteue­rung, ist die Umsatz­steuer im Zeitpunkt der Rechnungs­stel­lung noch nicht fällig. Nicht bilan­zie­rende Freibe­rufler dürfen immer die Ist-Besteue­rung beanspru­chen.

Die Ist-Besteue­rung ist nicht zulässig, wenn der Unter­nehmer aufgrund seiner Umsätze buchfüh­rungs­pflichtig ist oder freiwillig Bücher führt. Bilan­zie­rungs­pflicht und die freiwil­lige Bilan­zie­rung sind nach der BFH-Recht­spre­chung gleich zu behan­deln. Das heißt, dass Freibe­rufler, die bilan­zieren, ihre Umsätze nach dem Soll-Prinzip versteuern müssen.

Laut Wachs­tums­chan­cen­ge­setz darf ab 2024 der Vorjah­res­um­satz den Grenz­wert von 800.000 € nicht überschreiten. Hat der Unter­nehmer im Vorjahr mit seiner unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit begonnen, muss er den tatsäch­li­chen Umsatz in einen Jahres­um­satz hochrechnen. Bei der Umsatz­steuer ist ein Unter­nehmer mit allen Tätig­keiten, die er ausübt, nur einmal Unter­nehmer. Anders als bei der Einkom­men­steuer kann das umsatz­steu­er­liche Unter­nehmen aus mehreren Betrieben bestehen. Bei der Ermitt­lung des Gesamt­um­satzes sind daher die Umsätze aller Betriebe zusam­men­zu­rechnen. Eine Zusam­men­rech­nung erfolgt nicht mit den Betrieben, die die gesetz­li­chen Voraus­set­zungen für die Ist-Besteue­rung erfüllen.

Geneh­mi­gung der Ist-Besteue­rung durch das Finanzamt: Der Unter­nehmer muss sich die Ist-Besteue­rung vom Finanzamt geneh­migen lassen. Die Geneh­mi­gung ist immer erfor­der­lich, auch wenn der Unter­nehmer ausschließ­lich freibe­ruf­liche Einkünfte erzielt. Der Antrag an das Finanzamt ist weder an eine bestimmte Form und noch an eine Frist gebunden. Der Unter­nehmer kann seinen Antrag auch durch schlüs­siges Verhalten stellen, indem er seine Umsätze – erkennbar für das Finanzamt – nach verein­nahmten Entgelten in der Steuer­erklä­rung ausweist.

Quelle: UStG | Geset­zes­än­de­rung | § 20 UStG i.d.F. des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 27-03-2024
28. März 2024|

Umsatz­steuer: Wahl der Ist-Besteue­rung

Unter­nehmer müssen bei der Umsatz­steuer zwischen Soll- und Ist-Besteue­rung unter­scheiden.

  • Soll-Besteue­rung = Versteue­rung der Umsätze nach verein­barten Entgelten
    Nachteil ist, dass der Unter­nehmer die Umsatz­steuer an das Finanzamt abführen muss, sobald er diese in Rechnung gestellt hat, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.
  • Ist-Besteue­rung = Versteue­rung nach verein­nahmten Entgelten
    Vorteil ist, dass der Unter­nehmer die Umsatz­steuer erst dann an sein Finanzamt zahlt, nachdem die Rechnungen bezahlt wurden. Er braucht die Umsatz­steuer nicht vorzu­fi­nan­zieren.

Das Finanzamt kann einem Unter­nehmer auf Antrag gestatten, seine Umsätze nach verein­nahmten Entgelten zu versteuern, 

  • wenn sein Gesamt­um­satz im voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat oder
  • wenn er von der Verpflich­tung, Bücher zu führen und auf Grund jährli­cher Bestands­auf­nahmen regel­mäßig Abschlüsse zu machen, befreit ist (§ 148 AO) oder
  • wenn er Umsätze aus einer Tätig­keit als Angehö­riger eines freien Berufs ausführt und seinen Gewinn nicht durch Bilan­zie­rung ermit­telt.

Zum umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen gehören nicht nur selbständig ausge­übte Tätig­keiten, sondern auch die Vermie­tung an umsatz­steu­er­pflich­tige Unter­nehmen, wenn der Vermieter seine Einnahmen freiwillig der Umsatz­steuer unter­wirft.

Freibe­rufler, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­teln, dürfen immer (unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes) die Ist-Besteue­rung wählen. Unter­nehmer, die gemäß § 148 AO von der Bilan­zie­rung befreit sind, dürfen ebenfalls die Ist-Besteue­rung wählen. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, wie hoch der Gesamt­um­satz im Vorjahr gewesen ist.

Praxis-Beispiel (Ist-Besteue­rung bei Bilan­zie­rung):
Die Kunden eines Unter­neh­mers zahlen regel­mäßig inner­halb von 1 bis 3 Monaten nach Erhalt der Rechnungen. Obwohl der Unter­nehmer bilan­ziert, hat er die Ist-Besteue­rung gewählt. Er stellt eine Rechnung über 3.000 € zuzüg­lich 570 € Umsatz­steuer aus. Bei der Ist-Besteue­rung, ist die Umsatz­steuer im Zeitpunkt der Rechnungs­stel­lung noch nicht fällig. Nicht bilan­zie­rende Freibe­rufler dürfen immer die Ist-Besteue­rung beanspru­chen.

Die Ist-Besteue­rung ist nicht zulässig, wenn der Unter­nehmer aufgrund seiner Umsätze buchfüh­rungs­pflichtig ist oder freiwillig Bücher führt. Bilan­zie­rungs­pflicht und die freiwil­lige Bilan­zie­rung sind nach der BFH-Recht­spre­chung gleich zu behan­deln. Das heißt, dass Freibe­rufler, die bilan­zieren, ihre Umsätze nach dem Soll-Prinzip versteuern müssen.

Der Vorjah­res­um­satz darf den Grenz­wert von 600.000 € nicht überschreiten. Hat der Unter­nehmer im Vorjahr mit seiner unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit begonnen, muss er den tatsäch­li­chen Umsatz in einen Jahres­um­satz hochrechnen. Bei der Umsatz­steuer ist ein Unter­nehmer mit allen Tätig­keiten, die er ausübt, nur einmal Unter­nehmer. Anders als bei der Einkom­men­steuer kann das umsatz­steu­er­liche Unter­nehmen aus mehreren Betrieben bestehen. Bei der Ermitt­lung des Gesamt­um­satzes sind daher die Umsätze aller Betriebe zusam­men­zu­rechnen. Eine Zusam­men­rech­nung erfolgt nicht mit den Betrieben, die die gesetz­li­chen Voraus­set­zungen für die Ist-Besteue­rung erfüllen.

Geneh­mi­gung der Ist-Besteue­rung durch das Finanzamt: Der Unter­nehmer muss sich die Ist-Besteue­rung vom Finanzamt geneh­migen lassen. Die Geneh­mi­gung ist immer erfor­der­lich, auch wenn der Unter­nehmer ausschließ­lich freibe­ruf­liche Einkünfte erzielt. Der Antrag an das Finanzamt ist weder an eine bestimmte Form und noch an eine Frist gebunden. Der Unter­nehmer kann seinen Antrag auch durch schlüs­siges Verhalten stellen, indem er seine Umsätze – erkennbar für das Finanzamt – nach verein­nahmten Entgelten in der Steuer­erklä­rung ausweist.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 20 | 18-05-2023
19. Mai 2023|

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