Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass die Ertei­lung von Reitun­ter­richt nicht von der Umsatz­steuer befreit ist. Ausnahme: Der Unter­richt dient der Ausbil­dung, Fortbil­dung oder Umschu­lung.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger begehrte die Steuer­be­freiung verschie­dener Reitkurse für Kinder und Jugend­liche auf seinem Reiterhof. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugend­liche, bei "Klassen­fahrten" im Umgang mit Pferden unter­richtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferde­gruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungs­ab­zei­chen gerichtet waren. Die unter­rich­teten Kinder und Jugend­li­chen wurden überdies verpflegt und übernach­teten teilweise auch auf dem Reiterhof. 
Das Finanzamt stellte sich auf den Stand­punkt, dass sämtliche Leistungen steuer­pflichtig sind. Das Finanz­ge­richt sah dies aller­dings größten­teils anders. Die Umsätze seien insoweit steuer­frei, als sie auf die Beher­ber­gung und Verpfle­gung sowie auf den Teil des Reitun­ter­richts entfielen, mit dem die formalen Voraus­set­zungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turnier­sport­rei­ters auszu­üben ("Große Pferde­gruppe").

Der BFH hat sich der Entschei­dung des Finanz­ge­richts nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klarge­stellt, dass es sich bei der Beher­ber­gung und Verpfle­gung von Kindern und Jugend­li­chen um selbstän­dige steuer­bare Leistungen neben dem Reitun­ter­richt handelt. Er hat weiter hervor­ge­hoben, dass Reitun­ter­richt (als spezia­li­sierter Unter­richt) kein "Schul- und Hochschul­un­ter­richt" ist. Entspre­chendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstu­fung von Reitun­ter­richt als "Ausbil­dung" oder "Fortbil­dung" kommt nach Auffas­sung des BFH nur ausnahms­weise und unter strengen Voraus­set­zungen in Betracht. Reitun­ter­richt, der typischer­weise der Freizeit­ge­stal­tung dient, ist in der Regel keine Ausbil­dung oder Fortbil­dung, weil er nicht auf einen bestimmten Beruf vorbe­reitet. Die Auffas­sung des BFH ist insoweit strenger als die Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung zu Ballett-, Tanz- oder Musik­un­ter­richt (Abschnitt 4.21 Abs. 8 UStAE). Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schul­klassen im Rahmen der "Klassen­fahrten" sind daher umsatz­steu­er­pflichtig. Aber! Bei den Kursen der "Großen Pferde­gruppe" lagen hingegen die strengen Voraus­set­zungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turnier­sport­reiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatz­steu­er­frei.

Hinsicht­lich der Beher­ber­gungs- und Verpfle­gungs­leis­tungen für die Kinder und Jugend­li­chen hat der BFH ausge­führt, dass die hierfür seiner­zeit geltende Steuer­be­freiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrich­tung mit sozialem Charakter vorliegt. Der Kläger konnte eine solche Anerken­nung nicht vorweisen. Seit dem 1.1.2020 können nur noch die Leistungen von Einrich­tungen ohne Gewinn­streben umsatz­steu­er­be­freit sein, was der Kläger eben nicht ist.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 9/22 | 21-01-2025