Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass die von einem privaten Kranken­haus erbrachten Kranken­haus­leis­tungen nicht gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe b MwStSystRL von der Umsatz­steuer befreit sind. Grund dafür ist, dass die Leistungen nicht unter Bedin­gungen erbracht wurden, die sozial mit denen öffent­li­cher Kranken­häuser vergleichbar sind. Das private Kranken­haus erfüllt nicht die wirtschaft­li­chen und sozialen Voraus­set­zungen, die für eine Steuer­be­freiung erfor­der­lich sind, obwohl es andere betrieb­liche Standards wie fachliche und räumliche Eignung sowie ISO-Zerti­fi­zie­rung erfüllte.

Das Gericht betonte insbe­son­dere, dass die wirtschaft­li­chen Bedin­gungen unzurei­chend waren. Die deutlich höheren Patien­ten­kosten, ein erhöhter Basis­wert pro Behand­lung und das Fehlen öffent­li­cher Inves­ti­ti­ons­zu­schüsse recht­fer­tigten keine Steuer­be­freiung. Außerdem, obwohl ein Teil der Kosten von privaten Versi­che­rungen übernommen wurde, trug dies nicht ausrei­chend zur sozialen Vergleich­bar­keit bei. Übermä­ßige Einrich­tungen und höhere Preise, die über die sozialen Mindest­stan­dards hinaus­gehen, minderten die Vergleich­bar­keit sozialer Bedin­gungen mit öffent­li­chen Kranken­häu­sern.

Fazit: Das Urteil bestä­tigt die bishe­rige Recht­spre­chung, wonach die Steuer­be­freiung den Zugang zu medizi­ni­scher Versor­gung erschwing­lich halten soll, sodass die finan­zi­elle Belas­tung für die Patienten nicht zu hoch ausfallen darf. Die Revision der Klägerin wurde daher abgewiesen.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 36/23 | 07-07-2025