Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass der Burger im Spar-Menu nicht teurer sein darf, als der einzeln verkaufte Burger. Eine Methode zur Auftei­lung des Verkaufs­preises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z. B. Burger) ein antei­liger Verkaufs­preis entfällt, der höher ist als der Einzel­ver­kaufs­preis ist daher nicht sachge­recht.

Praxis-Beispiel:
Im Urteils­fall betrieben zwei GmbHs als Franchise­neh­me­rinnen Schnell­re­stau­rants, in denen u.a. Spar-Menüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheit­li­chen Gesamt­preis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatz­steu­er­recht­lich handelt es sich dabei, wie der BFH bestä­tigt hat, um zwei Liefe­rungen: 

  • Die Liefe­rung des Getränks unter­liegt dem Regel­steu­er­satz (19%) und 
  • die Liefe­rung der Speisen unter­liegt dem ermäßigten Steuer­satz (7%).

Seit dem 1.7.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamt­preis des Spar-Menüs nach der "Food-and-Paper"-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Auftei­lung erfolgt dabei anhand des Waren­ein­satzes, das heißt der Summe aller Aufwen­dungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastro­nomie die Gewinn­spanne auf Getränke typischer­weise deutlich höher ist als die Gewinn­spanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischer­weise eine niedri­gere Umsatz­steuer als bei einer Auftei­lung nach Einzel­ver­kaufs­preisen. Das Finanzamt hielt die Auftei­lung nach der "Food-and-Paper"-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Auftei­lung nach Einzel­ver­kaufs­preisen und außerdem nicht zu sachge­rechten Ergeb­nissen führe. Das Finanz­ge­richt hielt die "Food-and-Paper"-Methode hingegen für zulässig.

Der BFH folgte der Auffas­sung des Finanz­ge­richts im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffas­sung des Finanz­amts - der Unter­nehmer nicht immer die einfachstmög­liche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumin­dest ebenso sachge­recht ist, wie die Auftei­lung nach Einzel­ver­kaufs­preisen, darf er auch die andere Methode anwenden.

Der BFH erkannte die "Food-and-Paper"-Methode gleich­wohl nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Waren­ein­satz im Menü über dem Einzel­ver­kaufs­preis des Burgers liegen würde. Es wider­spricht aus Sicht des BFH der wirtschaft­li­chen Realität, dass der Verkaufs­preis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzel­ver­kaufs­preis. Eine Methode, die dazu führt, ist nicht sachge­recht.

Daneben hat der BFH in seinem nicht amtlich veröf­fent­lichten Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22 in einem gleich gelagerten Fall eine ähnliche Methode ebenfalls nicht anerkannt.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 19/23 | 21-01-2025