Ein Betrag, der im Vorhinein vertrag­lich für den Fall verein­bart wurde, dass ein Wirtschafts­teil­nehmer im Fall der vorzei­tigen Beendi­gung eines Dienst­leis­tungs­ver­trags 

  • mit einer bestimmten Laufzeit 
  • durch seinen Kunden oder
  • aus einem diesem zuzurech­nenden Grund bezieht und
  • der dem Betrag entspricht, den der Wirtschafts­teil­nehmer ohne die vorzei­tige Beendi­gung während der Laufzeit erhalten hätte, 

ist als Gegen­leis­tung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienst­leis­tung anzusehen und unter­liegt der Mehrwert­steuer. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Beendi­gung u.a. die Deakti­vie­rung der vertrags­ge­gen­ständ­li­chen Dienste vor dem Ende der verein­barten Laufzeit zur Folge hatte. Die gleiche Erwägung gilt, wenn der Leistende die Ausfüh­rung der betref­fenden Dienst­leis­tung begonnen hatte und bereit war, sie für den vertrag­lich verein­barten Betrag fertig­zu­stellen.

Es liegt kein pauschaler Schadens­er­satz vor, weil der Betrag vertrag­lich geschuldet wird und der Empfänger einer Dienst­leis­tung einen wirksam geschlos­senen Vertrag über die Erbrin­gung dieser mehrwert­steu­er­pflich­tigen Dienst­leis­tung

  • deren Ausfüh­rung der Dienst­leis­tungs­er­bringer begonnen hatte und
  • zu deren Fertig­stel­lung er bereit war

beendet hat, als Entgelt für eine Dienst­leis­tung gegen Entgelt im Sinne der Mehrwert­steu­er­richt­linie anzusehen ist.

Quelle:EuGH | Urteil | Az. C-622/23 | 27-11-2024