Liefe­rungen und sonstige Leistungen, die ein Unter­nehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unter­neh­mens ausführt, unter­liegen der Umsatz­steuer. Freiwil­lige „Donations", die ein Streamer im Zusam­men­hang mit Strea­ming-Aktivi­täten auf seinem Kanal bei einer Strea­ming-Platt­form von seinen Zuschauern erhält, können als Entgelt für sonstige Leistungen in Form von Unter­hal­tungs­leis­tungen einzu­stufen sein.

Praxis-Beispiel:
Auf der Seite des Kanals hatte der Zuschauer durch das Ankli­cken von Panels die Möglich­keit, dem Kläger entweder live oder per Video dabei zuzusehen, wie er an Computer-/Video­spielen teilnahm und in unter­schied­li­chen Rollen das jewei­lige Rollen­spiel fortent­wi­ckelte. Zudem bestand die Möglich­keit, dem Kläger auch bei anderen Tätig­keiten (ebenfalls im Livestream oder als Video) zuzusehen. Hierbei hatten die Zuschauer während des Livestreams die Möglich­keit, mit dem Kläger zu chatten. Zuschauer mit bestimmten Abonne­ments konnten auch eigene Emoti­cons des Klägers nutzen.

Auf der Seite des Klägers befinden sich weitere Panels, bei denen man durch Ankli­cken auf die Bestell­seiten der Werbe­partner des Klägers und auf die Accounts des Klägers gelangt. Durch Ankli­cken des Panels „Subscri­bers“ gelangt der Zuschauer zur Möglich­keit, ein Abonne­ment für die Seite des Klägers abzuschließen. Durch Ankli­cken des Panels „Donation“ gelangt der Zuschauer zur Möglich­keit, unabhängig von einem Abonne­ment Geldbe­träge an den Kläger zu übermit­teln. Das Finanzamt ist der Auffas­sung, dass es sich bei diesen Donations um steuer­pflich­tige Entgelte des Klägers für seine Tätig­keit als Streamer handelt und erhöhte die steuer­pflich­tigen Umsätze des Klägers entspre­chend.

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt die Donations, die von den Zuschauern an den Kläger gezahlt wurden, zu Recht als umsatz­steu­erbar und umsatz­steu­er­pflichtig der Umsatz­be­steue­rung unter­worfen hat. Bei den Donations handelt es sich um Entgelte im Leistungs­aus­tausch für die vom Kläger an seine Zuschauer erbrachten steuer­baren Strea­ming-Leistungen. Dies ist der Fall, weil zwischen seiner Dienst­leis­tung und dem erhal­tenen Gegen­wert ein unmit­tel­barer Zusam­men­hang besteht. Der Leistungs­emp­fänger muss identi­fi­zierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemein­samen Mehrwert­steu­er­rechts führt.

Ob eine Leistung des Unter­neh­mers vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach dem Rechts­ver­hältnis, das der Leistung zugrunde liegt. Die Leistung muss derart mit der Zahlung verknüpft sein, dass sie dazu dient, eine Gegen­leis­tung (Zahlung) zu erlangen. Unter­hal­tende Leistungen stellen geldwerte Güter dar, für dessen Konsum oder Zugäng­lich­keit der Verbrau­cher typischer­weise ein Entgelt entrichtet. Mit voran­schrei­tendem techni­schem Fortschritt und der laufenden Digita­li­sie­rung ist für eine Unter­hal­tungs­leis­tung unerheb­lich, ob sie örtlich unmit­telbar vor einem Publikum oder im Internet gezeigt wird.

Die Zuschauer, die dem Kläger freiwillig Donations zuwenden, sind als Leistungs­emp­fänger seiner Strea­ming-Leistungen identi­fi­zierbar. Auf der Donation-Seite des Klägers haben die zahlenden Zuschauer die Möglich­keit, ihren Namen und auch eine Nachricht zu hinter­lassen, sodass für den Kläger ersicht­lich ist, welcher Zuschauer freiwil­lige Zahlungen geleistet hat. Zudem lässt sich über den bargeld­losen Zahlungs­vor­gang die Identität des Zahlenden feststellen. 

Fazit: Da die Zahlungen der Donations durch die Zuschauer kausal auf den Unter­hal­tungs­leis­tungen des Klägers beruhen, sind sie nicht mit den Zahlungen von Spenden eines Passanten an einen Straßen­mu­siker vergleichbar und unter­liegen daher der Umsatz­steuer.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Düssel­dorf, 1 K 2812/19 U | 03-03-2022