Für auslän­di­sche Unter­nehmer besteht seit dem 1.1.1997 die Möglich­keit, in Deutsch­land einen Fiskal­ver­treter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfül­lung der umsatz­steu­er­recht­li­chen Pflichten vertreten zu lassen. Die Regelungen, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskal­ver­tre­ters (§§ 22a bis 22e UStG) geregelt werden, sind mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert worden.

Fiskal­ver­treter sind nach § 22b Abs. 2 UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatz­steuer-Jahres­er­klä­rung auch viertel­jähr­liche Umsatz­steuer-Voranmel­dungen abzugeben sowie der Umsatz­steuer-Jahres­er­klä­rung als Anlage eine Aufstel­lung beizu­fügen, die die von ihnen vertre­tenen Unter­nehmer mit deren jewei­ligen Besteue­rungs­grund­lagen enthält. Zudem ist mit dem neu einge­fügten § 22b Abs. 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusam­men­fas­senden Meldungen durch Fiskal­ver­treter zu erfolgen hat.

Der Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lass (UStAE) ist geändert worden und enthält nunmehr folgende Positionen:

  • Fiskal­ver­tre­tung (Abschnitt 22a.1 UStAE)
  • Rechte und Pflichten eines Fiskal­ver­tre­ters (Abschnitt 22b.1 UStAE)
  • Rechnungs­er­tei­lung im Fall der Fiskal­ver­tre­tung (Abschnitt 22c.1 UStAE)
  • Zustän­dig­keit und Verfahren (Abschnitt 22d.1 UStAE)
  • Unter­sa­gung der Fiskal­ver­tre­tung (Abschnitt 22e.1 UStAE)
Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7395/19/10001 :003 | 08-10-2023