Gutscheine werden aus den unter­schied­lichsten Anlässen, auch zu Weihnachten, als Geschenk verwendet. Umsatz­steu­er­lich gibt es hier Diffe­ren­zie­rungen, die man unbedingt beachten sollte. Ein Gutschein im Sinne des Umsatz­steu­er­rechts liegt nur dann vor, wenn der Inhaber berech­tigt ist, diesen als Zahlungs­mittel beim Erwerb von Gegen­ständen oder Dienst­leis­tungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind Instru­mente, die den Erwerber zu einem Preis­nach­lass berech­tigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegen­stände oder Dienst­leis­tungen zu erhalten. Seit 2019 unter­scheidet das UStG zwischen Einzweck­gut­scheinen und Mehrzweck­gut­scheinen.

Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstel­lung alle Infor­ma­tionen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatz­steu­er­liche Behand­lung der zugrun­de­lie­genden Umsätze mit Sicher­heit zu bestimmen (Leistungsort, Steuer­satz). Das heißt, dass bereits bei der Ausgabe des Gutscheins feststeht, welcher Steuer­satz bei der Einlö­sung des Gutscheins anzuwenden ist. Die Besteue­rung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertra­gung des Gutscheins. Die tatsäch­liche Ausfüh­rung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.

Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unter­liegen erst dann der Umsatz­steuer, wenn die Liefe­rung bzw. die tatsäch­liche Ausfüh­rung der sonstigen Leistung erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt ledig­lich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungs­mittel dar und unter­liegt noch keiner Besteue­rung.

Konse­quenz: Ein Einzweck-Gutschein unter­liegt unmit­telbar der Umsatz­steuer. Das heißt, dass die Zahlung für einen Einzweck-Gutschein schon als Leistung zu besteuern ist, sofern sich der zutref­fende Steuer­satz ermit­teln lässt.

Praxis-Beispiel (Mehrzweck-Gutschein):
Ein Unter­nehmer "verkauft" seinem Kunden einen Mehrzweck-Gutschein über 100 €. Dieser Mehrzweck-Gutschein berech­tigt den Kunden bzw. den Besitzer dieses Gutscheins, ein belie­biges – nicht näher bezeich­netes – Produkt des Unter­neh­mers zu erwerben. Das heißt, der Kunde kann diesen Gutschein als Zahlungs­mittel einsetzen. Da der Unter­nehmer Produkte mit 7% und 19% Umsatz­steuer anbietet, ist es bei der Ausgabe des Gutscheins völlig offen, welcher Steuer­satz anzuwenden werden muss (Buchungs­satz: Kasse/​Bank an Verbind­lich­keiten aus Gutscheinen).

Praxis-Beispiel (Einzweck-Gutschein): 
Ein Unter­nehmer betreibt eine Parfü­merie, die ausschließ­lich Produkte verkauft, die dem Steuer­satz von 19% unter­liegen. Dieser Unter­nehmer verkauft einem Kunden einen Gutschein über 60 €. Der Kunde ist berech­tigt, für den Gegen­wert von 60 € Produkte aus dem Laden­ge­schäft des Unter­neh­mers zu erwerben. Da der Ort der Liefe­rung feststeht und ebenfalls feststeht, dass das Produkt dem Steuer­satz von 19% unter­liegt, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein (Buchungs­satz: Kasse/​Bank an Erlöse 19% USt.). Dabei ist nicht berück­sich­tigt, dass der Unter­nehmer, der den Gutschein ausge­stellt hat, verpflichtet ist, eine wertmäßig entspre­chende Dienst­leis­tung zu erbringen bzw. eine Ware zu liefern. Um diese Verpflich­tung aus der Buchfüh­rung entnehmen zu können, muss der Unter­nehmer seine "Verbind­lich­keit" ausweisen (Buchungs­vor­schlag: Verrech­nungs­konto an Verbind­lich­keiten aus Gutscheinen).

Hinweis: Wird ein Restau­rant­gut­schein ausge­stellt, der für Speisen und Getränke einge­setzt werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein, weil für Speisen und Getränke unter­schied­liche Steuer­sätze gelten. Bis zum 31.12.2023 unter­liegt die Abgabe von Speisen mit 7% und die Abgabe von Getränken mit 19% der Umsatz­steuer.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Abs. 13 – 15 | 10-11-2022