Vor 2022 konnten Betriebe der Land- und Forst­wirt­schaft die Umsatz­steuer-Durch­schnitts­sätze, die in § 24 Absatz 1 UStG für land- und forst­wirt­schaft­liche Betriebe festge­legt sind, anwenden, ohne dass es auf die Höhe des Umsatzes ankam. Ab 2022 dürfen die Umsatz­steuer-Durch­schnitts­sätze nur noch angewendet werden, wenn im Vorjahr die Umsatz­grenze von 600.000 € nicht überschritten worden ist. Die Umsatz­steuer-Durch­schnitts­sätze können 2022 somit nur angewendet werden, wenn der Gesamt­um­satz in 2021 nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Anderen­falls sind die Umsätze in 2022 zwingend nach der Regel­be­steue­rung zu versteuern.

Maßge­bend ist der Gesamt­um­satz gemäß § 19 Abs. 3 UStG. Zum Gesamt­um­satz gehören auch die Umsätze von Wirtschafts­gü­tern des Anlage­ver­mö­gens. Die Prüfung der Umsatz­grenze erfolgt anhand der Netto­um­sätze, die der Unter­nehmer mit seinem gesamten Unter­nehmen im voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr erzielt hat. Dabei ist die im maßgeb­li­chen Kalen­der­jahr angewandte Besteue­rungsart (Soll-Versteue­rung oder Ist-Versteue­rung) zugrunde zu legen. Soweit der Unter­nehmer im voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr die Durch­schnitts­satz­be­steue­rung angewendet hat, sind bei der Berech­nung des Gesamt­um­satzes die verein­barten Entgelte zugrunde zu legen. 

Im Jahr des Beginns der gewerb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit ist auf den voraus­sicht­li­chen Gesamt­um­satz des laufenden Kalen­der­jahres abzustellen. Wenn die gewerb­liche oder beruf­liche Tätig­keit nur in einem Teil des voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahres ausgeübt wurde, ist der Gesamt­um­satz in einen Jahres­ge­samt­um­satz umzurechnen. Im Falle einer Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen ist der Vorjah­res­um­satz des Veräu­ße­rers maßgeb­lich, wenn der erwer­bende Unter­nehmer zuvor keine eigene unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ausgeübt hat.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7410/19/10001 :016 | 01-06-2022