Eine Bruch­teils­ge­mein­schaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unter­nehmer. Entschei­dend ist, wer eine wirtschaft­liche Tätig­keit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verant­wor­tung ausübt und ob er mit der Ausübung dieser Tätig­keit das wirtschaft­liche Risiko trägt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war bis Oktober 2014 Allein­ei­gen­tümer eines Grund­stücks, auf dem sich ein Hotel­ge­bäude befand. Das Grund­stück hatte er seit 2011 umsatz­steu­er­pflichtig an seinen Sohn vermietet, der es für den Betrieb eines Hotels mit Restau­rant unter­neh­me­risch nutzte. Mit Vertrag vom 20.10.2014 übertrug der Kläger das hälftige Mitei­gentum an dem Grund­stück auf seine Ehefrau. Mit Vertrag vom 20.1.2015 veräu­ßerten die Ehegatten das Grund­stück an ihren Sohn. Einen Verzicht auf die Steuer­frei­heit der Grund­stücks­über­tra­gung erklärten die Ehegatten nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass eine steuer­freie Grund­stücks­lie­fe­rung beim Kläger vorliegt, die zu einer Berich­ti­gung seines Vorsteu­er­ab­zugs führe. Es verneinte eine nicht­steu­er­bare Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen. 

Der BFH hat ausge­führt, dass für die Frage, wer eine entgelt­liche Leistung erbracht hat, danach zu ermit­teln ist, wer die wirtschaft­liche Tätig­keit selbständig ausgeübt hat. Diese Voraus­set­zungen kann eine Bruch­teils­ge­mein­schaft, deren Bedeu­tung sich auf die Umschrei­bung einer Rechts­zu­stän­dig­keit beschränkt und die keine Tätig­keiten ausüben kann, nicht erfüllen. 

Sie ist im Gegen­satz zu ihren Teilha­bern (Mitei­gen­tü­mern), die diese Gemein­schaft bilden, weder in der Lage, eine wirtschaft­liche Tätig­keit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verant­wor­tung auszu­üben noch kann sie ein mit dieser Tätig­keit einher­ge­hendes wirtschaft­li­ches Risiko tragen. Konse­quenz ist dann, dass eine Vorsteu­er­be­rich­ti­gung (im Hinblick auf eine dann vorlie­gende Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen) bei dieser, nicht aber beim Kläger vorzu­nehmen ist. 

Der BFH hat daher den Fall an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wiesen. Sollte das Finanz­ge­richt dazu kommen, dass es durch die Einräu­mung eines Mitei­gen­tums­an­teils an dem Grund­stück, zu einer Geschäfts­ver­äu­ße­rung gekommen sein sollte, dann würde sich dies auf den Umfang der Berich­ti­gungs­pflicht auswirken.

Quelle: BFH | Beschluss | V B 44/22 | 27-08-2023