Wer die Mehrwert­steuer in einer Rechnung ausweist, schuldet sie gemäß Art. 203 MwStSystRL. Im Gegen­satz dazu unter­scheidet die deutsche Regelung in § 14c UStG zwischen verschie­denen Fallkon­stel­la­tionen. Auf dieser Grund­lage hat der BFH mit Urteil vom 13.12.2018 (V R 4/18) entschieden, dass jemand die Umsatz­steuer auch dann schuldet, wenn er eine unzutref­fende Rechnung an einen Nicht­un­ter­nehmer ausstellt. Demge­gen­über hat der EuGH mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) entschieden, dass ein Steuer­pflich­tiger, der eine Dienst­leis­tung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwert­steu­er­be­trag ausge­wiesen hat, der auf der Grund­lage eines falschen Steuer­satzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwert­steuer nicht schuldet. Voraus­set­zung ist, dass keine Gefähr­dung des Steuer­auf­kom­mens vorliegt, weil diese Dienst­leis­tung ausschließ­lich an Endver­brau­cher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt sind. Art. 203 der MwStSystRL ist in einem solchen Fall nicht anwendbar. 

Wenn ein Unter­nehmer eine Leistung (Liefe­rung oder sonstige Leistung) tatsäch­lich ausge­führt und hierüber eine Rechnung mit einem unrich­tigen Steuer­aus­weis an einen Endver­brau­cher erstellt hat, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Endver­brau­cher in diesem Sinne sind Nicht­un­ter­nehmer und Unter­nehmer, wenn sie Leistungen für ihren privaten Bereich oder für eine nicht­wirt­schaft­liche Tätig­keit beziehen. Dies gilt entspre­chend auch für einen unberech­tigten Steuer­aus­weis durch Klein­un­ter­nehmer. Maßge­bend ist somit das EuGH-Urteil. Das BFH-Urteil ist überholt und nicht über den entschie­denen Einzel­fall hinaus anzuwenden. 

Soweit nach den Grund­sätzen des EuGH-Urteils C-378/21 aufgrund einer Rechnungs­er­tei­lung an Endver­brau­cher keine Steuer nach § 14c UStG entstanden ist, bedarf es aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht auch keiner Berich­ti­gung des entspre­chenden Steuer­be­trages.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7282/19/10001 :002 | 26-02-2024