Ein Verkäufer, der auf mehreren hundert Auktionen im Jahr Waren über „ebay" veräu­ßert, übt eine nachhal­tige und damit umsatz­steu­er­recht­lich eine steuer­pflich­tige unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit aus.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erwarb bei Haushalts­auf­lö­sungen Gegen­stände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Platt­form "ebay" in ca. 3.000 Verstei­ge­rungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €.

Der BFH hat entschieden, dass es sich um eine nachhal­tige Tätig­keit im Sinne des § 2 UStG handelt. Die Umsätze der Klägerin unter­liegen daher der Umsatz­steuer. Der BFH hat den Fall dennoch an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wiesen. Grund dafür ist, dass das Finanz­ge­richt keine Feststel­lungen getroffen hat, ob hier die Diffe­renz­be­steue­rung nach § 25a UStG anzuwenden ist. Das Finanz­ge­richt muss daher die fehlenden Feststel­lungen zur Diffe­renz­be­steue­rung nachholen.

Bei einem Wieder­ver­käufer, der gewerbs­mäßig mit beweg­li­chen körper­li­chen Gegen­ständen handelt oder solche Gegen­stände im eigenen Namen öffent­lich verstei­gert, ist die Diffe­renz­be­steue­rung anwendbar. Voraus­set­zung ist, dass diese Gegen­stände ohne Umsatz­steuer gelie­fert wurden. Das ist der Fall, wenn - wie hier - die Gegen­stände im Rahmen von privaten Haushalts­auf­lö­sungen erworben wurden. Konse­quenz ist, dass der steuer­pflich­tige Umsatz sich nicht nach dem Verkaufs­preis richtet, sondern nach dem Betrag, um den der Verkaufs­preis den Einkaufs­preis übersteigt.

Hinweis: Die Diffe­renz­be­steue­rung kann auch anger­wendet werden, wenn Aufzeich­nungen über Einkäufe fehlen, weil die Aufzeich­nungs­pflichten nicht zu den materi­ellen Voraus­set­zungen der Diffe­renz­be­steue­rung gehören. Der Einkauf­preis ist dann zu schätzen. Fazit: Wird die Diffe­renz­be­steue­rung angewendet, führt dies zu einer deutli­chen Minde­rung der Umsatz­steuer.

Quelle: BFH | Urteil | V R 19/20 | 11-05-2022