Die Umlage­ver­fahren bei Krank­heit (U1) und bei Mutter­schaft (U2) verrin­gern das finan­zi­elle Risiko für Arbeit­geber, wenn Beschäf­tigte krank werden oder in Mutter­schutz gehen. 

Umlage­pflicht für GmbH-Geschäfts­führer
Am Umlage­ver­fahren U1 nehmen grund­sätz­lich alle Unter­nehmen teil, die regel­mäßig nicht mehr als 30 Beschäf­tigte haben. Ob ein Arbeit­geber zum Umlage­ver­fahren U1 berech­tigt ist, prüft er selbst auf Basis der Beschäf­tig­ten­zahl des Vorjahres. Teilzeit­be­schäf­tigte werden entspre­chend ihrer wöchent­li­chen Arbeits­zeit anteilig gerechnet.

Für GmbH-Geschäfts­führer (auch Gesell­schafter-Geschäfts­führer und Fremd­ge­schäfts­führer) besteht keine Pflicht zur Zahlung der Umlage U1. Sie gehören nicht zur Gruppe der Arbeit­nehmer im arbeits­recht­li­chen Sinne des Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setzes. Somit haben sie keinen Anspruch auf Entgelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall. Zudem zählen sie bei der Prüfung, ob ein Unter­nehmen mehr als 30 Beschäf­tigte hat, nicht mit.

Am Umlage­ver­fahren U2 nehmen grund­sätz­lich alle Unter­nehmen teil, unabhängig von der Beschäf­tig­ten­zahl. Für U1 und der U2 gelten somit unter­schied­liche Regeln. Beim Mutter­schutz (Umlage U2) erhält das Unter­nehmen Erstat­tungen aus der Umlage­kasse 2 auch für eine GmbH-Geschäfts­füh­rerin vor und nach einer Geburt. Das Mutter­schutz­ge­setz bezieht sich hier auf den Beschäf­tig­ten­be­griff im Sozial­ver­si­che­rungs­recht. Das gilt auch für eine Fremd­ge­schäfts­füh­rerin oder Minder­heits-Gesell­schaf­terin bezie­hungs­weise Minder­heits-Geschäfts­füh­rerin aufgrund der persön­li­chen Abhän­gig­keit in ihrer Beschäf­ti­gung. 

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Infor­ma­tion der AOK Rheinland/​Hamburg 3/24 | 27-03-2024