Bei der Ehren­amts­pau­schale und der Übungs­lei­ter­pau­schale handelt es sich jeweils um steuer­freie Aufwands­ent­schä­di­gungen. Je nach Tätig­keit gelten dabei folgende Regelungen:

Ehren­amts­pau­schale: Die Ehren­amts­pau­schale ist eine steuer­freie Pauschale, die Personen nutzen können, die sich freiwillig in sozialen, kultu­rellen oder gemein­nüt­zigen Berei­chen engagieren. Sie dient als Kompen­sa­tion für kleinere Aufwände, die mit ehren­amt­li­cher Tätig­keit verbunden sind.

  • Die Ehren­amts­pau­schale beträgt zurzeit 840 € jährlich.
  • Ab 2026 wird der Betrag soll auf 960 € jährlich angehoben

Übungs­lei­ter­pau­schale:
Die Übungs­lei­ter­pau­schale gilt für Personen, die in Sport­ver­einen, Volks­hoch­schulen oder ähnli­chen Einrich­tungen als Übungs­leiter oder Trainer tätig sind. Diese Pauschale soll helfen, die Ausgaben für die Vorbe­rei­tung, Durch­füh­rung und Nachbe­rei­tung von Kursen oder Trainings zu decken.

  • Die Übungs­lei­ter­pau­schale beträgt zurzeit 3.000 € jährlich.
  • Ab 2026 wird der Betrag auf 3.300 € jährlich erhöht.

Einnahmen für solche Tätig­keiten bleiben steuer­frei, soweit sie die Höhe der Ehren­amts­pau­schale oder des Übungs­lei­ter­frei­be­trages nicht überschreiten. Das Sozial­ver­si­che­rungs­recht schließt sich dieser Regelung an. Einnahmen bis zur Höhe der steuer­freien Übungs­lei­ter­pau­schale oder Ehren­amts­pau­schale bleiben auch sozial­ver­si­che­rungs­frei. Für diese Vergü­tungen müssen also keine Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge gezahlt werden. Die Pauschalen haben keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienst­grenze.

Die Übungs­lei­ter­pau­schale kann für bestimmte neben­be­ruf­liche Tätig­keiten genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Tätig­keiten als

  • Übungs­leiter
  • Ausbilder
  • Erzieher
  • Betreuer

Auch wer künst­le­risch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beein­träch­tigte Menschen kümmert, kann von der Übungs­lei­ter­pau­schale profi­tieren. Um steuer­frei zu bleiben, muss die Tätig­keit neben­be­ruf­lich ausgeübt werden. Der zeitliche Umfang darf demnach nicht mehr als ein Drittel eines vergleich­baren Vollzeit­er­werbs ausma­chen. Die begüns­tigten Tätig­keiten müssen weiterhin im Auftrag einer öffent­li­chen Einrich­tung oder einer gemein­nüt­zigen Organi­sa­tion erfolgen, die gemein­nüt­zige, soziale oder kirch­liche Zwecke unter­stützt, wie z. B. Chorleiter, Sport­trainer, Jugend­grup­pen­leiter oder Kirchen­mu­siker.

Für die Anwen­dung der Ehren­amts­pau­schale muss die Tätig­keit in einem dieser Bereiche statt­finden:

  • in einer gemein­nüt­zigen, mildtä­tigen oder kirch­li­chen Organi­sa­tion
  • im Auftrag oder Dienst einer öffent­li­chen Einrich­tung inner­halb der Europäi­schen Union
  • in einer Einrich­tung, die gemein­nüt­zige, mildtä­tige oder kirch­liche Zwecke unter­stützt

Im Gegen­satz zur Übungs­lei­ter­pau­schale gibt es bei der Ehren­amts­pau­schale keine Einschrän­kungen auf bestimmte Tätig­keiten. Eine ehren­amt­liche Tätig­keit kann zum Beispiel in einem Sport­verein, einer Umwelt­schutz­gruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz statt­finden (zum Beispiel als Vorstand einer gemein­nüt­zigen Körper­schaft, Platz­wart und ehren­amt­liche Schieds­richter im Amateur­sport).

Die Übungs­leiter- und Ehren­amts­pau­schale sind auch mit einem Minijob kombi­nierbar. Das gilt selbst dann, wenn beide Tätig­keiten bei demselben Arbeit­geber ausgeübt werden. Die jewei­lige Pauschale kann dabei am Stück (en bloc) genutzt oder auf das Jahr aufge­teilt werden (pro-rata). 

Auftei­lung pro rata: Hierbei wird die Pauschale monat­lich zu gleichen Teilen aufge­braucht. Bei einer ganzjäh­rigen Beschäf­ti­gung kann ab dem 1. Januar 2026 die Übungs­lei­ter­pau­schale jeden Monat in Höhe von 275 € und die Ehren­amts­pau­schale in Höhe von 80 € steuer- und damit auch beitrags­frei angewendet werden. Melde- und beitrags­pflichtig ist in diesem Modell nur der Betrag, der den antei­ligen Steuer­frei­be­trag übersteigt.

Ohne Auftei­lung "en bloc": Bei dieser Variante wird die jewei­lige Pauschale am Stück aufge­braucht. Das bedeutet, dass sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich kein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vorliegt, solange dieser Betrag nicht aufge­braucht ist. Ab dem 1.1.2026 können so im Rahmen der Übungs­lei­ter­pau­schale 3.300 € und im Rahmen der Ehren­amts­pau­schale 960 € angesetzt werden. Solange diese Pauschalen nicht überschritten werden, ist die Tätig­keit nicht als Minijob zu melden. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Betrag bereits zu Beginn eines Kalen­der­jahres aufge­braucht wird oder ob sich die Ausübung der Tätig­keit über das gesamte Jahr verteilt. Die Melde- und Beitrags­pflicht tritt erst ein, wenn der Steuer­frei­be­trag der jewei­ligen Pauschale aufge­braucht ist und ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vorliegt.

Praxis-Beispiel:
Ein Verein beschäf­tigt einen Übungs­leiter ab dem 1.1.2026. Die Tätig­keit wird ganzjährig ausgeübt. Pro Monat ist für die neben­be­ruf­liche Tätig­keit eine Vergü­tung in Höhe von 775 € verein­bart. Der Verein entscheidet sich dazu, den Steuer­frei­be­trag „pro-rata“ anzuwenden. Für die Sozial­ver­si­che­rung bedeutet das: monat­liche Vergü­tung 775 € abzüg­lich monat­liche Übungs­lei­ter­pau­schale 275 € = verblei­bender steuer- und beitrags­pflich­tiger monat­li­cher Verdienst von 500 €. Der nach Abzug der steuer­freien Übungs­lei­ter­pau­schale verblei­bende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs. Der Übungs­leiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monat­li­chen Abgaben sind von dem verblei­benden Verdienst in Höhe von monat­lich 500 € zu berechnen.

Entscheidet sich der Verein dem Übungs­leiter für die neben­be­ruf­liche Tätig­keit dieselbe Vergü­tung in Höhe von 775 € zu zahlen und wird die Tätig­keit auch für ein Jahr ausgeübt und der Steuer­frei­be­trag „en bloc“ angewendet, bedeutet dies für die Sozial­ver­si­che­rung Folgendes: Die Melde- und Beitrags­pflicht besteht erst ab dem Monat, in dem der steuer­freie Betrag aus der Übungs­lei­ter­pau­schale aufge­braucht ist und darüber hinaus ein beitrags­pflich­tiger Verdienst gezahlt wird. In Beispiels­fall muss der Minijob zum 1. Mai angemeldet werden, da in diesem Monat die Übungs­lei­ter­pau­schale aufge­braucht ist. Für Mai verbleibt ein sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Verdienst in Höhe von 575 €. Von diesem Betrag werden die Abgaben berechnet. Ab dem Monat Juni bis einschließ­lich Dezember sind die Minijob-Abgaben vom gesamten Verdienst in Höhe von 775 € zu zahlen.

Für die Prüfung, ob ein Minijob vorliegt, ist zunächst der durch­schnitt­liche Verdienst zu ermit­teln:

  • monat­li­cher Verdienst (775 € x 12) = 9.300 €
  • Steuer­frei­be­trag = 3.300 €
  • verblei­bendes sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tiges Arbeits­ent­gelt = 6.000 €
  • regel­mäßig monat­li­ches Arbeits­ent­gelt (6.000 : 12) = 500 €

Fazit: Nach Abzug der Übungs­lei­ter­pau­schale verbleibt im Durch­schnitt ein regel­mä­ßiger monat­li­cher Verdienst in Höhe von 500 €. Es handelt sich damit grund­sätz­lich um einen Minijob, welcher nach dem Aufbrau­chen der Übungs­lei­ter­pau­schale bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Newsletter der Minijob-Zentrale | 24-11-2025