Bei der Berech­nung nach verein­nahmten Entgelten entsteht die Umsatz­steuer für Liefe­rungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmel­dungs­zeit­raums, in dem die Entgelte verein­nahmt worden sind. Die Verein­nah­mung erfor­dert, dass der Unter­nehmer über die Gegen­leis­tung für seine Leistung wirtschaft­lich verfügen kann.

Praxis-Beispiel:
Beim Kläger, dem die Berech­nung der Steuer nach verein­nahmten Entgelten bewil­ligt worden war, fand im Juli 2020 eine Umsatz­steuer-Sonder­prü­fung für das zweite Halbjahr 2019 statt. Das Finanzamt berück­sich­tigte im Umsatz­steuer-Jahres­be­scheid für 2019 Entgelte für steuer­bare Umsätze, obwohl dieser Betrag erst am 2.1.2020 auf dem Girokonto des Klägers gebucht worden ist. Das Finanzamt vertrat die Auffas­sung, dass der Betrag aufgrund einer rückwir­kenden Wertstel­lung zum 31.12.2019 verein­nahmt worden sei. Der Kläger und auch das Finanz­ge­richt haben die Auffas­sung vertreten, dass die Entgelte erst am 2.1.2020 verein­nahmt wurden.

Der BFH hat entschieden, dass bei Überwei­sungen eine Verein­nah­mung des Entgelts erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungs­emp­fän­gers vorliegt, auch wenn die Wertstel­lung (Valutie­rung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Die Verein­nah­mung im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­setzes erfor­dert, dass der Unter­nehmer über die Gegen­leis­tung für seine Leistung wirtschaft­lich verfügen kann.

Bei Überwei­sungen auf ein Girokonto ist zwischen dem Anspruch auf Gutschrift, dem Anspruch auf Wertstel­lung (Valutie­rung) und dem Anspruch aus der Gutschrift zu unter­scheiden. Die Wertstel­lung (Valutie­rung) gibt dabei den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird. Sie ist eine von der Gutschrift unabhän­gige Buchung.

Erfolgt die Wertstel­lung vor dem Tag der Buchung, steht der Betrag dem Konto­in­haber gleich­wohl erst mit der Buchung der Gutschrift zur Verfü­gung, da er erst ab diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen kann. Die zeitlich mit Rückwir­kung vorge­nom­mene Valutie­rung ist für die Verein­nah­mung unbeacht­lich. Denn maßgeb­lich ist, dass über die Gegen­leis­tung (also den zu verein­nah­menden Betrag) wirtschaft­lich verfügt werden kann.

Quelle: BFH | Urteil | V R 12/22 | 16-08-2023