Notwen­dige Mehrauf­wen­dungen, die einem Arbeit­nehmer während seiner auswär­tigen beruf­li­chen Tätig­keit auf einem Kraft­fahr­zeug des Arbeit­ge­bers oder eines vom Arbeit­geber beauf­tragten Dritten im Zusam­men­hang mit einer Übernach­tung in dem Kraft­fahr­zeug für Kalen­der­tage entstehen, an denen der Arbeit­nehmer eine Verpfle­gungs­pau­schale beanspru­chen könnte, sind Werbungs­kosten. Anstelle der tatsäch­li­chen Aufwen­dungen, die dem Arbeit­nehmer im Zusam­men­hang mit einer Übernach­tung in dem Kraft­fahr­zeug entstehen, kann im Kalen­der­jahr einheit­lich eine Pauschale von 9 € für jeden Kalen­dertag berück­sich­tigt werden, an dem der Arbeit­nehmer eine Verpfle­gungs­pau­schale beanspru­chen könnte.

Praxis-Beispiel:
Das Finanz­ge­richt hat die Übernach­tungs­pau­schale für die Tage nicht anerkannt, an denen unstreitig einen Anspruch auf eine Verpfle­gungs­pau­schale bestand, es aber an einer Übernach­tung im Lkw fehlte. Die für die Gewäh­rung der Übernach­tungs­pau­schale notwen­digen Voraus­set­zungen liegen somit nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts nicht alle vor. Das Finanz­ge­richt hat deshalb die Revision nicht zugelassen.

Aber: Der BFH hat dennoch aufgrund der Beschwerde des Klägers die Revision gegen die Entschei­dung zugelassen (Az. VI R 6/25). Betrof­fene Fälle sollten bis zu einer endgül­tigen Entschei­dung durch den BFH offen­ge­halten werden (entweder bereits beim Lohnsteu­er­abzug oder spätes­tens in der Steuer­erklä­rung). Zu klären ist somit, ob die Übernach­tungs­pau­schale für Übernach­tungen eines Berufs­kraft­fah­rers im LKW seines Arbeit­ge­bers durch die Kopplung an gewährte Verpfle­gungs­pau­schalen jeweils auch für An- und Abrei­se­tage zu berück­sich­tigen ist.

Hinweise:

  • Die Pauschale kann auch von mitfah­renden Beschäf­tigten beansprucht werden, die ebenfalls im Fahrzeug übernachten (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).
  • Die Erstat­tung eines nachge­wie­senen höheren Mehrauf­wands ist alter­nativ zur Übernach­tungs­pau­schale möglich.
  • Die beson­dere Lkw-Übernach­tungs­pau­schale ist zu unter­scheiden von der allge­meinen Übernach­tungs­pau­schale. Für jede Übernach­tung im Inland darf der Arbeit­geber ohne Einzel­nach­weis einen Pausch­be­trag steuer­frei erstatten (im Inland 20 € gem. R 9.7 Abs. 3 LStR). Ein pauschaler Werbungs­kos­ten­abzug ist insoweit nicht möglich.
Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Thüringen, 2 K 534/22 | 17-06-2025