Eine auswär­tige Tätig­keit kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstre­cken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeit­geber seinen Arbeit­nehmer vorüber­ge­hend in eine andere Betriebs­tätte abordnet. Die Kosten für die Übernach­tung bzw. Wohnung am Tätig­keitsort sind beruf­lich veran­lasst, 

  • wenn der Arbeit­nehmer an einer Tätig­keits­stätte übernachtet,
  • die nicht seine erste Tätig­keits­stätte ist.

Es können die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen für die Unter­kunft abgezogen werden. Bei einer länger­fris­tigen beruf­li­chen Tätig­keit an derselben auswär­tigen Tätig­keits­stätte wird der Abzug der Übernach­tungs­kosten nach Ablauf von 48 Monaten begrenzt. Ebenso wie bei einer doppelten Haushalts­füh­rung dürfen dann maximal nur noch 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Wird die beruf­liche Tätig­keit an derselben Tätig­keits­stätte unter­bro­chen, beginnt der Zeitraum von 48 Monaten neu, wenn die Unter­bre­chung mindes­tens 6 Monate dauert.

Soweit höhere Übernach­tungs­kosten anfallen, weil der Arbeit­nehmer eine Unter­kunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienst­ver­hältnis zum selben Arbeit­geber stehen, sind nur die Aufwen­dungen abziehbar, die bei allei­niger Nutzung durch den Arbeit­nehmer angefallen wären.

Bei einer länger andau­ernden auswär­tigen Tätig­keit übernachtet der Arbeit­nehmer am Tätig­keitsort, wenn eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist. Muss der Arbeit­nehmer am Ort der auswär­tigen Tätig­keit über einen längeren Zeitraum bleiben, wird er oft von seiner Familie begleitet. Übernach­tungs­kosten sind, wenn die Familie ihn begleitet, nicht abzugs­fähig, soweit die Kosten auf die übrigen Famili­en­an­ge­hö­rigen entfallen.

Der BFH hat die Berech­nung des Nieder­säch­si­schen Finanz­ge­richts, das den beruf­li­chen Anteil unabhängig von der Zahl der Personen mit 20% geschätzt hatte, nicht beanstandet, wenn im Übrigen die verblei­benden Kosten nach Köpfen auf die Famili­en­mit­glieder verteilt werden.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber stellt seinem Arbeit­nehmer für die Zeit der Abord­nung ein Haus zur Verfü­gung, das der Arbeit­nehmer während der Zeit der Abord­nung mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnt. Für die Miete dieses Hauses sind monat­lich 1.800 € angefallen. Die 1.800 € sind laut Finanz­ge­richt wie folgt aufzu­teilen:

  • Mietauf­wand 1.800 € x 20% = 360 €
  • verbleiben (1.800 - 360 =) 1.440 € : 3 Personen = 480 €
  • steuer­frei können erstattet bzw. übernommen werden (360 € + 480 € =) 840 €

Fazit: Trägt der Arbeit­geber den Gesamt­be­trag, muss der verblei­bende Betrag von 960 € (1.800 € - 840 €) als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn behan­delt werden.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 55/16 | 02-07-2018