Stellt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer ein E-Bike zur Verfü­gung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeit­geber den privaten Nutzungs­an­teil nur dann als geldwerten Vorteil erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzu­stufen ist. Die Überlas­sung von Fahrrä­dern oder E-Bikes, die als Fahrrad einzu­stufen sind, ist seit dem 1.1.2019 grund­sätz­lich steuer­frei. Voraus­set­zung für die Steuer­frei­heit ist, dass der Arbeit­geber die Privat­nut­zung zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt.

Ob ein E-Bike als Fahrrad oder Kfz einzu­stufen ist, richtet sich nach § 1 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG). Danach ist wie folgt zu unter­scheiden:

  • Als Kfz gelten Landfahr­zeuge, die durch Maschi­nen­kraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
  • Kein Kfz sind Landfahr­zeuge, die durch Muskel­kraft fortbe­wegt werden und mit einem elektro­mo­to­ri­schen Hilfs­an­trieb mit einer Nenndau­er­leis­tung von höchs­tens 0,25 kW ausge­stattet sind, deren Unter­stüt­zung sich mit zuneh­mender Fahrzeug­ge­schwin­dig­keit progressiv verrin­gert und beim Errei­chen einer Geschwin­dig­keit von 25 km/​h oder früher unter­bro­chen wird.

Überlässt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer ein betrieb­li­ches Fahrrad (kein Kfz) zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist wie folgt als Arbeits­lohn zu erfassen:

  • Die Vorteile aus der Überlas­sung eines betrieb­li­chen Fahrrads, das kein Kraft­fahr­zeug ist, sind steuer­frei, wenn der Arbeit­geber diese zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt.
  • Erfolgt die Überlas­sung nicht zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn und wird das betrieb­liche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monat­liche Durch­schnitts­wert der privaten Nutzung für das Kalen­der­jahr mit 1% des auf volle 100 € abgerun­deten Viertels des Listen­preises angesetzt.

Listen­preis ist hier die Preis­emp­feh­lung des Herstel­lers, Impor­teurs oder Großhänd­lers im Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme des Fahrrads, einschließ­lich der Umsatz­steuer. Handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrrad, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeit­geber dieses Fahrrad angeschafft, herge­stellt oder geleast hat. Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privat­fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sowie Famili­en­heim­fahrten im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung erfasst.

  • Die Freigrenze von 50 € für Sachbe­züge ist nicht anzuwenden.
  • Ist der Arbeit­geber z. B. eine Fahrrad­ver­leih­firma, kann bei der Ermitt­lung des geldwerten Vorteils der Rabatt­frei­be­trag in Höhe von 1.080 € berück­sich­tigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
  • Die vorste­henden Regelungen gelten auch für Elektro­fahr­räder, wenn sie verkehrs­recht­lich als Fahrräder einzu­ordnen sind (wenn also keine Kennzei­chen- und Versi­che­rungs­pflicht besteht). Ist das Elektrorad als Kfz einzu­stufen, weil der Motor auch Geschwin­dig­keiten über 25 km/​h unter­stützt, gelten dieselben Regelungen, die auch für andere Kfz gelten.)
Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 37 | 13-03-2025