Überlässt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer ein betrieb­li­ches Fahrrad zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist wie folgt zu erfassen:

  • Die kosten­lose Überlas­sung eines betrieb­li­chen Fahrrads, das kein Kraft­fahr­zeug ist, ist steuer­frei, wenn der Arbeit­geber dieses zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt.
  • Erfolgt die Überlas­sung nicht zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn und wird das betrieb­liche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monat­liche Durch­schnitts­wert der privaten Nutzung für die Kalen­der­jahre ab 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerun­deten Viertels des Listen­preises angesetzt.

Listen­preis ist hier die Preis­emp­feh­lung des Herstel­lers, Impor­teurs oder Großhänd­lers im Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme des Fahrrads, einschließ­lich der Umsatz­steuer. Handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrrad, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeit­geber dieses Fahrrad angeschafft, herge­stellt oder geleast hat. Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privat­fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sowie Famili­en­heim­fahrten im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung erfasst.

  • Die Freigrenze von 50 € (vor dem 1.1.2022: 44 €) für Sachbe­züge ist nicht anzuwenden.
  • Ist der Arbeit­geber eine Fahrrad­ver­leih­firma, kann bei der Ermitt­lung des geldwerten Vorteils der Rabatt­frei­be­trag in Höhe von 1.080 € berück­sich­tigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird (§ 40 EStG).
  • Die vorste­henden Regelungen gelten auch für Elektro­fahr­räder, wenn sie verkehrs­recht­lich als Fahrräder einzu­ordnen sind (wenn also keine Kennzei­chen- und Versi­che­rungs­pflicht besteht). Ist das Elektrorad als Kfz einzu­stufen, weil der Motor auch Geschwin­dig­keiten über 25 km/​h unter­stützt, gelten dieselben Regelungen, die auch für andere Kfz gelten.
Quelle: Verwal­tungs­er­lasse | Veröf­fent­li­chung | Gleich­lau­tende Erlasse des BMF und der obersten Finanz­be­hörden der Länder | 08-01-2020