Die Bereit­stel­lung von Internet- und/​oder TV Anschluss an einen Unter­nehmer stellt eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekom­mu­ni­ka­tion dar. Wird die Leistung an einen Unter­nehmer für dessen Unter­nehmen erbracht, befindet sich der Leistungsort da, wo der Leistungs­emp­fänger sein Unter­nehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Konse­quenz: Der Leistungs­emp­fänger ist Schuldner der Umsatz­steuer, wenn er ein Unter­nehmer ist, dessen Haupt­tä­tig­keit im Erwerb dieser Dienst­leis­tung besteht. Damit beschränkt der Gesetz­geber den Anwen­dungs­be­reich des Reverse-Charge-Verfah­rens auf sogenannte Wieder­ver­käufer.

Bei Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften und Vermie­tern gehören die Neben­leis­tungen, die den einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümer bzw. Mieter weiter­geben werden, zur Miete. Zu den Neben­leis­tungen gehören neben der Liefe­rung von Wärme, der Versor­gung mit Wasser, auch mit Warmwasser, der Überlas­sung von Wasch­ma­schinen, der Flur- und Treppen­rei­ni­gung, der Treppen­be­leuch­tung, der Liefe­rung von Strom auch die Bereit­stel­lung von Internet- und/​oder TV-Anschluss durch den Vermieter. Das bedeutet, dass die Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungen, die an die einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümer bzw. Mieter weiter­geben werden, nicht von dem Begriff des Wieder­ver­käu­fers umfasst werden.

Konse­quenz: Vermieter und Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften werden somit nicht Schuldner der Umsatz­steuer, wenn diese Leistungen als steuer­freie Neben­leis­tungen vom Vermieter an die einzelnen Mieter weiter­ge­geben werden. Dies gilt aller­dings auch, wenn der Vermieter oder die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft für derar­tige Umsätze zur Umsatz­steuer optiert.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7279/19/10006 :004 | 01-05-2022