Bei der Berech­nung der Umsatz­steuer nach verein­barten Entgelten entsteht die Umsatz­steuer mit Ablauf des Voranmel­dungs­zeit­raums, in dem die Liefe­rungen und sonstige Leistungen ausge­führt worden sind. Das gilt auch für Teilleis­tungen. Teilleis­tungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaft­lich teilbaren Leistung das Entgelt geson­dert verein­bart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts verein­nahmt, bevor die Leistung oder die Teilleis­tung ausge­führt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmel­dungs­zeit­raums, in dem das Entgelt oder das Teilent­gelt verein­nahmt worden ist.

Der BFH hat entschieden, dass die Steuer­ent­ste­hung nicht allein auf bereits fällige Entgelt­an­sprüche beschränkt ist. Eine Teilleis­tung bei der für bestimmte Teile einer wirtschaft­lich teilbaren Leistung das Entgelt geson­dert verein­bart wird, erfor­dert eine Leistung mit konti­nu­ier­li­chem oder wieder­keh­rendem Charakter. Insoweit entspricht der natio­nale Begriff der Teilleis­tung zumin­dest im Regel­fall dem im EU-Recht verwen­deten Begriff. Bei einer wirtschaft­lich teilbaren Leistung muss es sich also um eine Leistung mit einem "konti­nu­ier­li­chen oder wieder­keh­renden Charakter" handeln. 

Fazit: Es liegen keine Teilleis­tungen vor, wenn es sich um eine einma­lige Leistung gegen Raten­zah­lung handelt. Außerdem begründet die Verein­ba­rung einer Raten­zah­lung keine Unein­bring­lich­keit im Sinne des UStG.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7270/19/10001 :003 | 13-12-2022