Der BFH hat entschieden, dass der teilweise Erlass eines Darle­hens bei der beruf­li­chen Aufstiegs­fort­bil­dung zu steuer­pflich­tigem Arbeits­lohn bei den Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit führt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegs­fort­bil­dungen teil, die von der Inves­ti­tions- und Förder­bank Nieder­sachsen mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrver­an­stal­tungen geför­dert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kredit­an­stalt für Wieder­aufbau gewährt. In den Bedin­gungen war vorge­sehen, dass dem Darle­hens­nehmer bei Bestehen der Fortbil­dungs­prü­fung ein bestimmter Prozent­satz des noch nicht fällig gewor­denen Darle­hens für die Lehrgangs- und Prüfungs­ge­bühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrver­an­stal­tungen erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungs­kosten an. Nach dem erfolg­rei­chen Abschluss der Fortbil­dungen erließ die Kredit­an­stalt für Wieder­aufbau der Klägerin 40% der noch vorhan­denen Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Brutto­ar­beits­lohn der Klägerin im Einkom­men­steu­er­be­scheid um diesen Erlass­be­trag. Der BFH bestä­tigte dieses Vorgehen.

Der BFH hat auf seine ständige Recht­spre­chung verwiesen, wonach die Erstat­tung von Aufwen­dungen, die als Werbungs­kosten abziehbar sind, als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sind, bei der die Werbungs­kosten früher abgezogen worden sind. So verhält es sich auch bei den gewährten teilweisen Erlassen der Darlehen seitens der Kredit­an­stalt für Wieder­aufbau. Zum einen hat die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungs­ge­bühren in den Vorjahren als Werbungs­kosten abgesetzt. Zum anderen beruht der nach dem Aufstiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz gewährte Darle­henser­lass auf Gründen, die mit dem Beruf zusam­men­hängen. Denn der Erlass hängt allein vom Bestehen der Abschluss­prü­fung und nicht von der finan­zi­ellen Bedürf­tig­keit oder den persön­li­chen Lebens­um­ständen des Darle­hens­neh­mers ab und ist zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausge­richtet.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 9/21 | 22-11-2023