Aufwen­dungen eines Arbeit­neh­mers für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätig­keits­stätte sind grund­sätz­lich pauschal mit 0,30 € für jeden Entfer­nungs­ki­lo­meter anzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, welches Verkehrs­mittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Nutzung von öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln. In diesem Fall darf der Arbeit­nehmer anstelle der Entfer­nungs­pau­schale auch die höheren tatsäch­li­chen Kosten absetzen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeit­nehmer nutzte für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte ein Taxi. Er machte die tatsäch­li­chen Kosten, die im dadurch entstanden sind, als Werbungs­kosten geltend. Das Finanzamt berück­sich­tigte ledig­lich die Entfer­nungs­pau­schale.

Es ist gesetz­lich geregelt, dass nur bei der Nutzung von öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln die tatsäch­li­chen Kosten geltend gemacht werden können. Der Gesetz­geber hat bei Einfüh­rung dieser Ausnah­me­re­ge­lung auf eine Nutzung von öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln im Linien­ver­kehr (insbe­son­dere Bus und Bahn) abgestellt. Ein Arbeit­nehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätig­keits­stätte mit einem „öffent­li­chen“ Taxi zurück­legt, kann seine Aufwen­dungen daher nur in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale geltend machen. Fazit: Bei einem Taxi handelt es sich nicht um ein begüns­tigtes öffent­li­ches Verkehrs­mittel, sodass die tatsäch­lich entstan­denen Taxikosten nicht berück­sich­tigt werden können.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 26/20 | 08-06-2022