Steuer­pflich­tige können unter bestimmten Voraus­set­zungen nach Ablauf von drei Veran­la­gungs­zeit­räumen (= Betrach­tungs­zeit­raum) eine Tarif­er­mä­ßi­gung beantragen. Ist die Summe der tarif­li­chen Einkom­men­steuer, die inner­halb des Betrach­tungs­zeit­raums auf die steuer­pflich­tigen Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft (§ 13 EStG) entfällt, höher als die Summe der fiktiv ermit­telten tarif­li­chen Einkom­men­steuer, ist die inner­halb des Betrach­tungs­zeit­raums die tarif­liche Einkom­men­steuer um den Unter­schieds­be­trag ermäßigt. Die fiktive tarif­liche Einkom­men­steuer, die auf die steuer­pflich­tigen Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft entfällt, wird für jeden Veran­la­gungs­zeit­raum des Betrach­tungs­zeit­raums geson­dert ermit­telt.

Bei der Tarif­er­mä­ßi­gung nach § 32c EStG handelt es sich um eine mit dem Binnen­markt verein­barte Beihilfe. Sie ermög­licht eine durch­schnitt­liche Besteue­rung von Einkünften aus Land- und Forst­wirt­schaft für einen dreijäh­rigen Betrach­tungs­zeit­raum. Das bedeutet, dass der Steuer­pflich­tige (bzw. die Steuer­pflich­tigen) die Voraus­set­zungen für den Zeitraum der Inanspruch­nahme der Beihilfe für alle Veran­la­gungs­zeit­räume des Betrach­tungs­zeit­raums erfüllen muss. 

Die Prüfung, ob die Voraus­set­zungen vorliegen, ist auf den Zeitpunkt vorzu­nehmen, in dem der Anspruch auf die Tarif­er­mä­ßi­gung entsteht. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Tarif­er­mä­ßi­gung zu versagen ist, wenn ein Unter­nehmen zu diesem Zeitpunkt als Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten einzu­stufen ist. Das bedeutet aber auch, dass eine zwischen­zeit­liche Einstu­fung als Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten inner­halb des Zeitraums der Inanspruch­nahme der Beihilfe unschäd­lich ist.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 7 - S 2230/19/10003 :022 | 30-08-2022