Das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen (EVU) hat die Höhe der Entlas­tung, die sich nach den §§ 3ff. EWPBG ergibt, zu ermit­teln. Soweit diese an den Letzt­ver­brau­cher oder Kunden gewährt werden, haben die EVU einen Erstat­tungs­an­spruch gegen die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land. Der Erstat­tungs­an­spruch wird als Zahlung durch den Letzt­ver­brau­cher oder den Kunden behan­delt. Grund­lage ist die Ermitt­lung des Referenz­preises. Der Referenz­preis beträgt für Netzent­nah­me­stellen, an denen 

  1. bis zu 30.000 Kilowatt­stunden entnommen werden (also für private Verbrau­cher und kleine Unter­nehmen), 40 Cent pro Kilowatt­stunde einschließ­lich Netzent­gelten, Messstel­len­ent­gelten und staat­lich veran­lassten Preis­be­stand­teilen einschließ­lich der Umsatz­steuer (begrenzt für 80% des prognos­ti­zierten Verbrauchs) oder 
  2. über 30.000 Kilowatt­stunden entnommen werden (also für Indus­trie­kunden), 13 Cent pro Kilowatt­stunde vor Netzent­gelten, Messstel­len­ent­gelten und staat­lich veran­lassten Preis­be­stand­teilen einschließ­lich der Umsatz­steuer (begrenzt auf 70% des prognos­ti­zierten Verbrauchs).

Zahlungen des Bundes an Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen (EVU)
Das EVU als Liefe­rant, der zu Entlas­tungen nach den §§ 3ff. EWPBG verpflichtet ist, hat in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlas­tungen, soweit diese an Letzt­ver­brau­cher oder Kunden gewährt wurden, einen Erstat­tungs­an­spruch gegen die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land. Der Erstat­tungs­an­spruch tritt an die Stelle der Zahlung des Letzt­ver­brau­chers oder des Kunden. 

Wichtig! Die Entlas­tungen und deren Erstat­tung ändern nichts an der umsatz­steu­er­li­chen Quali­fi­zie­rung der zugrunde liegenden Energie­lie­fe­rung. Da der Erstat­tungs­an­spruch vom Liefe­ranten nicht geltend gemacht werden muss, tritt bereits das Bestehen des Anspruchs an die Stelle der Zahlung des Letzt­ver­brau­chers oder Kunden. Es handelt sich somit bei der Entlas­tung im Rahmen der Energie­preis­bremsen durch den Bund umsatz­steu­er­lich um ein Entgelt von dritter Seite (so auch die fachliche Einschät­zung des Bundes der Energie­wirt­schaft). Der Erstat­tung des Entlas­tungs­be­trages durch den Bund gegen­über dem EVU liegt kein umsatz­steu­er­li­cher Leistungs­aus­tausch zwischen Bund und EVU zugrunde. Konse­quenz: Es erfolgt kein Umsatz­steu­er­aus­weis.

Verhältnis zwischen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen und Letzt­ver­brau­cher 
Bei der Entlas­tung durch den Bund handelt es sich umsatz­steu­er­lich um ein Entgelt von dritter Seite (vgl. Abschnitt 14.10. Abs. 1 UStAE). Das EVU schuldet damit weiterhin aus der gesamten Gas- und Wärme­lie­fe­rung die Umsatz­steuer. Spiegel­bild­lich kann der Letzt­ver­brau­cher als Leistungs­emp­fänger (wenn die übrigen Voraus­set­zungen vorliegen) den Vorsteu­er­abzug für die gesamte Gas- und Wärme­lie­fe­rung geltend machen. 

Buchungs­hin­weis: Der Leistungs­aus­tausch findet nur zwischen Strom­ver­sorger und Letzt­ver­brau­cher statt. Daher enthält die Zahlungs­an­for­de­rung an die Bundes­re­gie­rung (KfW) keine Umsatz­steuer. Beim Letzt­ver­brau­cher als Begüns­tigten handelt es sich um einen Zuschuss, der nicht mit Aufwen­dungen verrechnet wird, sondern als Ertrag zu erfassen ist. 

Die Strom­ver­sorger erstellen regel­mäßig Jahres­ab­rech­nungen für einen Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.3. des Folge­jahres. Für den Abrech­nungs­zeit­raum 1.4.2022 - 31.3.2023 (12 Monate) ist zu beachten, dass der Entlas­tungs­be­trag, der ab dem 1.1.2023 gewährt wird, keine Auswir­kung auf den Jahres­ab­schluss zum 31.12.2022 hat (wenn das Wirtschafts­jahr mit dem Kalen­der­jahr überein­stimmt). Der „Entlas­tungs­be­trag Strom“ wird nur für das Jahr 2023 gewährt und entfällt komplett auf das Jahr 2023. Es ist daher zweck­mäßig den „Entlas­tungs­be­trag Strom“ auf der Konto Sonstige betrieb­liche Erträge zu buchen.

Die Jahres­ab­rech­nung 2023/24 muss eine detail­lierte Darstel­lung des Strom­ver­brauchs enthalten und eine Auftei­lung des Strom­ver­brauchs (Netto­be­trag) für die Jahre 2023 und 2024 vorsehen. Auf dieser Basis kann der Unter­nehmer den Strom­ver­brauch für jedes Geschäfts­jahr getrennt buchen. 

Hinweis: Da die Strom­ver­sorger regel­mäßig Jahres­ab­rech­nungen für einen Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.3. des Folge­jahres erstellen, ist die Auftei­lung der Abrech­nung auf zwei Jahre nicht neu. Das heißt, dass insoweit die Buchung wie bisher vorzu­nehmen ist. Nur der Entlas­tungs­be­trag ist geson­dert als sonstiger betrieb­li­cher Ertrag zu erfassen.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Gesetz zur Einfüh­rung einer Strom­preis­bremse; §§ 3ff. EWPBG | 03-08-2023