Verkauft ein Unter­nehmer fertig zuberei­tete Speisen, handelt es sich um eine einheit­liche Leistung, für die er vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 entweder

  • 7% Umsatz­steuer zahlt, wenn es sich um eine Liefe­rung handelt, oder
  • 19% Umsatz­steuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 ist keine Abgren­zung zwischen Liefe­rung und sonstiger Leistung erfor­der­lich, weil die Abgabe von Speisen mit zusätz­li­chen Dienst­leis­tungen (z.B. in der Gastro­nomie) dem ermäßigten Mehrwert­steu­er­satz unter­liegt. 

Wichtig! Sollte die Anwen­dung des ermäßigten Steuer­satzes nicht über den 31.12.2023 hinaus verlän­gert werden, wird die sonstige Leistung wieder insge­samt dem Regel­steu­er­satz von 19% unter­liegen. Dabei sind dann die Grund­sätze des BFH-Beschlusses zu beachten. Danach erbringt der Inhaber eines Grill­stands in einem Biergarten sonstige Leistungen, die dem Regel­steu­er­satz unter­liegen, wenn er an Biergar­ten­be­su­cher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pacht­ver­trags mit dem Betreiber des Biergar­tens berech­tigt ist, seinen Kunden die Infra­struktur des Biergar­tens zur Verfü­gung zu stellen.

Ebenso kann die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufs­zen­trum zu einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräu­mung dieser Nutzungs­mög­lich­keit aus der Sicht eines Durch­schnitts­ver­brau­chers dem Speisen­an­bieter zuzurechnen ist. Dafür reicht es aus, dass im Innen­ver­hältnis vom Vermieter die Nutzungs­mög­lich­keit an den Einrich­tungen einge­räumt wird.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob die Anwen­dung des ermäßigten Steuer­satzes verlän­gert wird oder ob die Befris­tung aufge­hoben wird.

Quelle: BFH | Beschluss | XI B 1/23 | 11-07-2023