Tarif­ver­trag­liche Zuschüsse einer Rundfunk­an­stalt an eine selbstän­dige Journa­listin anläss­lich ihrer Schwan­ger­schaft und Mutter­schaft sind nicht steuer­frei, weil sie nicht auf der Grund­lage des MuSchG an die Klägerin als Arbeit­neh­merin der jewei­ligen Rundfunk­an­stalt gewährt wurde. Die Steuer­be­freiung nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG kann auch nicht analog angewendet werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist überwie­gend als freibe­ruf­liche Journa­listin für Rundfunk­an­stalten beschäf­tigt. Sie erzielte somit Einkünfte aus selbstän­diger Arbeit gemäß § 18 EStG. Aufgrund ihrer Schwan­ger­schaft und der Geburt ihrer zweiten Tochter erhielt die Klägerin im Rahmen ihrer selbstän­digen Tätig­keiten Zahlungen von „Mutter­schafts­geld“. Grund­lage der Zahlungen waren geltende Tarif­ver­träge, die im Fall des Nachweises einer Schwan­ger­schaft jeweils Ansprüche auf Zuschuss­zah­lungen für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt vorsahen. 

Der BFH hat entschieden, dass steuer­bare Einnahmen vorliegen. Dass mit den Zuschuss­zah­lungen keine journa­lis­ti­schen Leistungen der Klägerin vergütet wurden, steht dem nicht entgegen. Ihr standen laut Tarif­ver­trag nur aufgrund ihrer selbstän­digen Tätig­keiten für die Rundfunk­an­stalten die tarif­ver­trag­li­chen Zuschüsse aufgrund ihrer Schwan­ger­schaft zu. Somit liegt die Veran­las­sung der Zuschuss­zah­lungen durch ihre selbstän­digen journa­lis­ti­schen Tätig­keiten als freie Mitar­bei­terin der Rundfunk­an­stalten (d.h. nicht durch eine abhän­gige Beschäf­ti­gung bei diesen) vor, was als erfor­der­li­cher Bezug zu dem freibe­ruf­li­chen Betrieb der Klägerin ausreicht.

Betriebs­ein­nahmen sind nämlich alle Zugänge in Geld oder Geldes­wert, die durch den Betrieb veran­lasst sind. Eine Zuwen­dung ist betrieb­lich veran­lasst, wenn insoweit ein nicht nur äußer­li­cher, sondern auch ein sachli­cher und wirtschaft­li­cher Zusam­men­hang gegeben ist. Für die Beurtei­lung des Veran­las­sungs­zu­sam­men­hangs kommt es nicht auf die zivil­recht­liche Rechts­grund­lage der Leistung an. Als betrieb­lich veran­lasst sind nicht nur die Einnahmen zu werten, die Entgelt für betrieb­liche Leistungen darstellen. Es ist weder erfor­der­lich, dass der Vermö­gens­zu­wachs im Betrieb erwirt­schaftet wurde noch, dass der Steuer­pflich­tige einen Rechts­an­spruch auf die Einnahme hat.

Betriebs­ein­nahmen können somit auch vorliegen, wenn der Betriebs­in­haber unent­gelt­liche Zuwen­dungen erhält, mit denen weder ein Rechts­an­spruch erfüllt noch eine erbrachte Leistung vergütet werden soll. Erfor­der­lich ist nur, dass die Zuwen­dung einen wirtschaft­li­chen Bezug zum Betrieb aufweist.

Quelle: BFH | Urteil | VIII R 39/19 | 27-09-2022