Durch das Hochwasser Geschä­digte sollen durch steuer­liche Hilfs­maß­nahmen entlastet werden. Nach der Mittei­lung des Finanz­mi­nis­te­riums Baden-Württem­berg vom 5.6.2024 handelt es sich hierbei u.a. um folgende Sachver­halte.

Stundungs- und Vollstre­ckungs­maß­nahmen sowie Anpas­sung der Voraus­zah­lungen
Bereits fällige oder fällig werdende Steuern (Einkom­men­steuer, Körper­schaft­steuer und Umsatz­steuer) können bis zum 31.10.2024 gestundet werden. Die Stundungen sind grund­sätz­lich für drei Monate und längs­tens bis zum 31.1.2025 zu gewähren. Anschluss­stun­dungen sind längs­tens bis zum 31.1.2025 möglich. Eine Stundung der Lohnsteuer ist ausge­schlossen. 

Bei Verein­ba­rung einer angemes­senen Raten­zah­lung können auf Antrag für Steuern, die bis zum 31. 10.2024 fällig sind, (Anschluss-)Stundungen längs­tens bis zum 30.6.2025 gewährt werden. Bei den (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anfor­de­rungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuer­pflich­tigen die entstan­denen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungs­zinsen kann verzichtet werden. Außerdem kann im Regel­fall auf die Gestel­lung von Sicher­heits­leis­tungen verzichtet werden. 

Einst­wei­lige Einstel­lung der Vollstre­ckung (Vollstre­ckungs­auf­schub): Wird dem Finanzamt aufgrund einer Mittei­lung des Vollstre­ckungs­schuld­ners bekannt, dass der Vollstre­ckungs­schuldner Geschä­digter ist, soll bis zum 31. Januar 2025 die Vollstre­ckung bei allen bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern im Sinne der Randnummer 2 einst­weilen einge­stellt werden. 8 In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 31. Mai 2024 bis zum 31. Januar 2025 verwirkten Säumnis­zu­schläge grund­sätz­lich zu erlassen. 9 Bei Verein­ba­rung einer angemes­senen Raten­zah­lung ist in den Fällen der Randnummer 7 eine Verlän­ge­rung des Vollstre­ckungs­auf­schubs für die bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern längs­tens bis zum 30. Juni 2025 einschließ­lich des Erlasses der bis dahin insoweit entstan­denen Säumnis­zu­schläge möglich.

Anpas­sung von Voraus­zah­lungen: Anträge auf Anpas­sung von Voraus­zah­lungen sind beson­ders zu begründen. Die geschä­digten Steuer­pflich­tigen können bis zum 31.1.2025 unter Darle­gung ihrer Verhält­nisse Anträge auf Anpas­sung der Voraus­zah­lungen auf die Einkommen-/Körper­schaft­steuer und auf Anpas­sung des Gewer­be­steu­er­mess­be­trags für Voraus­zah­lungs­zwecke 2024 stellen. Bei der Nachprü­fung der Voraus­set­zungen sind keine strengen Anfor­de­rungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuer­pflich­tigen die entstan­denen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. 

Nachweis steuer­be­güns­tigter Zuwen­dungen: Statt einer Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung genügt als Nachweis der Zuwen­dungen, die bis zum 31.1.2025 zur Hilfe in Katastro­phen­fällen auf ein für den Katastro­phen­fall einge­rich­tetes Sonder­konto einer inlän­di­schen juris­ti­schen Person des öffent­li­chen Rechts, einer inlän­di­schen öffent­li­chen Dienst­stelle oder eines inlän­di­schen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrts­pflege einschließ­lich seiner Mitglieds­or­ga­ni­sa­tionen oder bis zur Einrich­tung des Sonder­kontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwen­dungs­emp­fänger einge­zahlt werden, der Barein­zah­lungs­beleg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung eines Kredit­in­sti­tutes (z. B. der Konto­auszug, Lastschrift­ein­zugs­beleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung: Aufwen­dungen für die Besei­ti­gung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprü­fung als Erhal­tungs­auf­wand behan­delt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwen­dungen auszu­gehen, auch wenn diese teilweise durch Entschä­di­gungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhal­tungs­auf­wand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwen­dungen des Steuer­pflich­tigen die Entschä­di­gungen übersteigen und der Steuer­pflich­tige wegen des Schadens keine Abset­zung für außer­ge­wöhn­liche techni­sche oder wirtschaft­liche Abnut­zung vornimmt. Aufwen­dungen größeren Umfangs können gleich­mäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Zur Berück­sich­ti­gung von Schäden an der zu eigenen Wohnzwe­cken genutzten Wohnung: Aufwen­dungen für existen­ziell notwen­dige Gegen­stände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung berück­sich­tigt werden. Hierzu gehören Aufwen­dungen für die Wieder­be­schaf­fung von Hausrat und Kleidung und für die Besei­ti­gung von Schäden an dem eigen­ge­nutzten Wohnei­gentum. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elemen­tar­scha­dens­ver­si­che­rung unschäd­lich. Diese stellt keine allge­mein zugäng­liche und übliche Versi­che­rungs­mög­lich­keit dar.

Hinweis: andere betrof­fene Bundes­länder haben vergleich­bare Regelungen getroffen.

Quelle: Sonstige | Presse­mit­tei­lung | Finanz­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg | 04-06-2024