Ein App Store ermög­licht es dem Nutzer, Software auf sein Smart­phone, sein Tablet oder seinen PC herun­ter­zu­laden. Je nach Höhe der Anschaf­fungs­kosten bucht der Unter­nehmer die Software als gering­wer­tiges Wirtschaftsgut oder als EDV-Software. Liegen die Netto-Anschaf­fungs­kosten über 800 € bucht der Unter­nehmer die Aufwen­dungen auf das Konto "EDV-Software". Betragen die Anschaf­fungs­kosten nicht mehr als 800 € netto, kann der Unter­nehmer die Anschaf­fungs­kosten der App auf das Konto "Gering­wer­tige Wirtschafts­güter" buchen.

App Store ist die Kurzform für "appli­ca­tion" = Compu­ter­pro­gramm und Store. Es handelt sich also um die Bezeich­nung für eine Internet-basierte digitale Vertriebs­platt­form für Anwen­der­soft­ware. Diese stammt entweder vom Betreiber der Platt­form selbst oder von Dritt­an­bie­tern wie etwa freien Program­mie­rern. Der Service ermög­licht es Benut­zern, Software für Mobil­ge­räte wie Smart­phones und Tablets oder auch für PCs aus einem Anwen­dungs­ka­talog heraus­zu­su­chen und herun­ter­zu­laden. Die Bezah­lung der Apps erfolgt über den App Store bzw. App-Markt­platz.

Bei der Rechnungs­ab­wick­lung ist es wesent­lich, wo sich der Leistungsort befindet. Befinden sich der leistende Unter­nehmer und der Leistungs­emp­fänger im selben EU-Land, z. B. in Deutsch­land, erfolgt die Abrech­nung wie bei jeder anderen Leistung, mit deutscher Umsatz­steuer. Befinden sich der leistende Unter­nehmer und der Leistungs­emp­fänger in unter­schied­li­chen Ländern, dann befindet sich der Leistungsort bei

  • sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekom­mu­ni­ka­tion,
  • Rundfunk- und Fernseh­leis­tungen und
  • auf elektro­ni­schem Weg erbrachten sonstigen Leistungen,

immer im Land des Leistungs­emp­fän­gers.

Voraus­set­zung für die Anwen­dung des § 3a Abs, 5 UStG ist, dass der Leistungs­emp­fänger kein Unter­nehmer ist, für dessen Unter­nehmen die Leistung bezogen wird. D.h., Leistungs­emp­fänger sind entweder Privat­per­sonen oder Unter­nehmer, die die Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen. Der Ort der sonstigen Leistungen, die auf elektro­ni­schem Weg an Privat­per­sonen erbracht werden, befindet sich immer da, wo die Privat­person ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

Ist der Leistungs­emp­fänger ein Unter­nehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls im Land des Leistungs­emp­fän­gers. In dieser Situa­tion ist der Leistungs­emp­fänger Schuldner der Umsatz­steuer, sodass er (wenn alle Voraus­set­zungen vorliegen) zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anwenden muss. Befindet sich der Leistungs­emp­fänger in einem anderen EU-Land und hat der leistende Unter­nehmer nicht alle Daten, die für eine Abrech­nung im Reverse-Charge-Verfahren erfor­der­lich sind, muss er mit dem Leistungs­emp­fänger so abrechnen, als ob es sich um einen privaten Abnehmer handeln würde. D.h., dass z. B. ohne Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer des Leistungs­emp­fän­gers das Reverse-Charge-Verfahren nicht angewendet werden kann.

Nutzt der Kunde eine Online-Verkaufs­platt­form, z. B. von Apple, Google, Micro­soft oder Black­berry, um eine App herun­ter­zu­laden, muss er seine Daten angeben (hinter­legen). Befindet sich die Online-Verkaufs­platt­form in einem anderen EU-Land, hängt es von diesen Angaben ab, wie er steuer­lich behan­delt wird. Kann er als Geschäfts­kunde seine Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer hinter­legen, darf der leistende Unter­nehmer mit dem Netto­be­trag abrechnen. Handelt es sich um eine App, die betrieb­lich verwendet wird, können die Kosten als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden. Bei Beträgen bis 250 € wird der Betrag sofort auf das Aufwands­konto "Sofort­ab­schrei­bung gering­wer­tiger Wirtschafts­güter" gebucht.

Die meisten Apps, die auf den Online-Verkaufs­platt­form angeboten werden, liegen im Niedrig­preis­seg­ment. Der Betrag von 800 € wird nur selten überschritten. Da Apps als Anwen­der­soft­ware (= Standard-Software) zu beurteilen sind, können diese aus Verein­fa­chungs­gründen als materi­elles Wirtschaftsgut behan­delt werden (R 5.5. EStR), so dass eine Sofort­ab­schrei­bung zu 100% im Jahr der Anschaf­fung in Frage kommt.

Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 06-03-2025