Beiträge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (Berufs­ge­nos­sen­schaft) gehören nicht zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn. Beiträge für eine private Unfall­ver­si­che­rung, die sowohl das betrieb­liche als auch das private Risiko abdeckt, können im Verhältnis 50:50 aufge­teilt werden. Übernimmt der Arbeit­geber diese Beiträge, gehören sie insge­samt zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn. Der betrieb­liche Anteil von 50% ist als steuer­pflich­tiger Werbungs­kos­ten­er­satz anzusehen.

Der Arbeit­geber kann aller­dings Beiträge, die das Unfall­ri­siko auf Geschäfts­reisen abdecken, als Reise­ne­ben­kosten lohnsteu­er­frei übernehmen. Der Anteil muss geschätzt werden. Laut BMF darf der Arbeit­geber vom 50%igen Teil der Unfall­ver­si­che­rung, der als steuer­pflich­tiger Werbungs­kos­ten­er­satz anzusehen ist, 40% als Reise­ne­ben­kosten lohnsteu­er­frei erstatten (das sind 20% vom Gesamt­be­trag).

Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Vermitt­lungs­firma hat für alle Außen­dienst­mit­ar­beiter eine Unfall­ver­si­che­rung abgeschlossen, die das beruf­liche und private Risiko abdeckt. Er zahlt pro Arbeit­nehmer einen Betrag von 180 € pro Jahr. 20% = 36 € sind lohnsteu­er­frei. Den Restbe­trag von (180 € - 36 € =) 144 € muss er als Arbeits­lohn versteuern. Der Arbeit­nehmer kann (180 x 50 % - 36 € =) 54 € in seiner Steuer­erklä­rung als Werbungs­kosten geltend machen.

Sozial­ver­si­che­rung: Die steuer­freien Teile der Unfall­ver­si­che­rung sind sozial­ver­si­che­rungs­frei. Der Restbe­trag ist sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Der 50%ige Anteil einer privaten Unfall­ver­si­che­rung, der das private Risiko abdeckt, kann bei den Sonder­aus­gaben berück­sich­tigt werden. 

Gruppen­un­fall­ver­si­che­rung: Versi­chert der Arbeit­geber mehrere Arbeit­nehmer gemeinsam in einem Unfall­ver­si­che­rungs­ver­trag, kann er die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuer­satz von 20% der Beiträge erheben (§ 40 Abs. 3 EStG). Der Teilbe­trag, der sich bei einer Auftei­lung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versi­che­rungs­steuer durch die Zahl der begüns­tigten Arbeit­nehmer ergibt, darf 100 € im Kalen­der­jahr nicht übersteigen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber schließt für einen Teil seiner Arbeit­nehmer eine Unfall­ver­si­che­rung ab, die pro Arbeit­nehmer 120 € im Jahr beträgt. Es ist wie folgt zu rechnen:

privater Anteil 50% = 60 €
beruf­li­cher Anteil 50% = 60 €
steuer­freier Anteil Geschäfts­reisen - 24 € 36 €
steuer­pflich­tiger Beitrag =  96 €

Ergebnis: 100 € werden nicht überschritten, sodass die Pauscha­lie­rung möglich ist.

Unfall­ver­si­che­rung als Sachbezug: Es handelt sich um einen Sachbezug, wenn der Arbeit­geber einen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz gewährt, soweit bei Abschluss einer freiwil­ligen Unfall­ver­si­che­rung durch den Arbeit­geber der Arbeit­nehmer den Versi­che­rungs­an­spruch unmit­telbar gegen­über dem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen geltend machen kann und die Beiträge nicht pauschal besteuert werden. Auf diesen Sachbezug kann dann die monat­liche Freigrenze von 50 € angewendet werden.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 1, § 40 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 11 | 02-02-2023