Steuer­lich begüns­tigte Unfall­ver­si­che­rung

Bei Unfall­ver­si­che­rungen ist zwischen „gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rungen“ und „privaten Unfall­ver­si­che­rungen“ zu unter­scheiden. Bei den privaten Unfall­ver­si­che­rungen kann das betrieb­liche oder das private Risiko getrennt abdeckt werden; es können aber auch betrieb­liche und private Risiken gleicher­maßen mit einem Vertrag abgedeckt werden.

Gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung
Nach § 3 Nr. 1 EStG sind Leistungen aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung steuer­frei. Beiträge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (Berufs­ge­nos­sen­schaft) gehören nicht zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn. Das gilt sowohl für Pflicht­bei­träge als auch für freiwillig geleis­tete Beiträge. Der indivi­du­elle Beitrag wird nach der folgenden Formel berechnet (Lohnsumme x Gefah­ren­klasse x Beitragsfuß) : 1.000. Die Beiträge variieren je nach Gefah­ren­gruppe (Risiko), Alter und Leistungs­um­fang. Laut Stiftung Waren­test lag sie in der Vergan­gen­heit zwischen 4,50 € und 69,67 € pro Monat

Praxis-Beispiel: 
Eine Einmann-GmbH beschäf­tigt neben dem Gesell­schafter einen weiteren Arbeit­nehmer, für den er jährlich einen Beitrag von 420 € an die Berufs­ge­nos­sen­schaft zahlt. Der GmbH-Gesell­schafter ist freiwillig in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung versi­chert und zahlt dafür einen Betrag von 470 €. Die Berufs­ge­nos­sen­schaften sind Träger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung und damit Teil der Sozial­ver­si­che­rung. Die Zahlungen für Arbeit­nehmer sind daher als Lohnkosten einzu­stufen. Die Beiträge, die ein pflicht­ver­si­cherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versi­cherter Unter­nehmer (Einzel­un­ter­nehmer oder Personen, die in Kapital- oder rechts­fä­higen Perso­nen­ge­sell­schaften regel­mäßig wie Unter­nehmer selbständig tätig sind), sind als Betriebs­aus­gaben abzugs­fähig. Bei den Zahlungen eines Einzel­un­ter­neh­mers für sich selbst handelt es sich jedoch nicht um Lohnkosten. Für den Unter­nehmer handelt es sich um Beitrags­zah­lungen für eine Versi­che­rung. Im Versi­che­rungs­fall sind die Leistungen aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung steuer­frei (§ 3 Nr. 1 EStG).

Private Unfall­ver­si­che­rung: Beiträge für eine private Unfall­ver­si­che­rung, die sowohl das betrieb­liche als auch das private Risiko abdeckt, können im Verhältnis 50:50 aufge­teilt werden. Übernimmt der Arbeit­geber diese Beiträge, gehören sie insge­samt zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn. Der betrieb­liche Anteil von 50% ist als steuer­pflich­tiger Werbungs­kos­ten­er­satz anzusehen. Der Arbeit­geber kann aller­dings Beiträge, die das Unfall­ri­siko auf Geschäfts­reisen abdecken, als Reise­ne­ben­kosten lohnsteu­er­frei übernehmen. Der Anteil muss geschätzt werden. Laut BMF darf der Arbeit­geber vom 50%igen Teil der Unfall­ver­si­che­rung, der als steuer­pflich­tiger Werbungs­kos­ten­er­satz anzusehen ist, 40% als Reise­ne­ben­kosten lohnsteu­er­frei erstatten (das sind 20% vom Gesamt­be­trag).

Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Vermitt­lungs­firma hat für alle Außen­dienst­mit­ar­beiter eine Unfall­ver­si­che­rung abgeschlossen, die das beruf­liche und private Risiko abdeckt. Er zahlt pro Arbeit­nehmer einen Betrag von 180 € pro Jahr. 20% = 36 € sind lohnsteu­er­frei. Den Restbe­trag von (180 € - 36 € =) 144 € muss er als Arbeits­lohn versteuern. Der Arbeit­nehmer kann (180 x 50 % - 36 € =) 54 € in seiner Steuer­erklä­rung als Werbungs­kosten geltend machen. Es ist sinnvoll, wenn der Arbeit­geber den Betrag seinem Arbeit­nehmer mitteilt.

Die steuer­freien Teile der Unfall­ver­si­che­rung sind auch sozial­ver­si­che­rungs­frei. Der Restbe­trag ist sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Der 50%ige Anteil einer privaten Unfall­ver­si­che­rung, der das private Risiko abdeckt, kann bei den Sonder­aus­gaben berück­sich­tigt werden.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 1, § 40b Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 11 | 01-05-2025
2. Mai 2025|

Steuer­lich begüns­tigte Unfall­ver­si­che­rung

Beiträge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (Berufs­ge­nos­sen­schaft) gehören nicht zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn. Beiträge für eine private Unfall­ver­si­che­rung, die sowohl das betrieb­liche als auch das private Risiko abdeckt, können im Verhältnis 50:50 aufge­teilt werden. Übernimmt der Arbeit­geber diese Beiträge, gehören sie insge­samt zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn. Der betrieb­liche Anteil von 50% ist als steuer­pflich­tiger Werbungs­kos­ten­er­satz anzusehen.

Der Arbeit­geber kann aller­dings Beiträge, die das Unfall­ri­siko auf Geschäfts­reisen abdecken, als Reise­ne­ben­kosten lohnsteu­er­frei übernehmen. Der Anteil muss geschätzt werden. Laut BMF darf der Arbeit­geber vom 50%igen Teil der Unfall­ver­si­che­rung, der als steuer­pflich­tiger Werbungs­kos­ten­er­satz anzusehen ist, 40% als Reise­ne­ben­kosten lohnsteu­er­frei erstatten (das sind 20% vom Gesamt­be­trag).

Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Vermitt­lungs­firma hat für alle Außen­dienst­mit­ar­beiter eine Unfall­ver­si­che­rung abgeschlossen, die das beruf­liche und private Risiko abdeckt. Er zahlt pro Arbeit­nehmer einen Betrag von 180 € pro Jahr. 20% = 36 € sind lohnsteu­er­frei. Den Restbe­trag von (180 € - 36 € =) 144 € muss er als Arbeits­lohn versteuern. Der Arbeit­nehmer kann (180 x 50 % - 36 € =) 54 € in seiner Steuer­erklä­rung als Werbungs­kosten geltend machen.

Sozial­ver­si­che­rung: Die steuer­freien Teile der Unfall­ver­si­che­rung sind sozial­ver­si­che­rungs­frei. Der Restbe­trag ist sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Der 50%ige Anteil einer privaten Unfall­ver­si­che­rung, der das private Risiko abdeckt, kann bei den Sonder­aus­gaben berück­sich­tigt werden. 

Gruppen­un­fall­ver­si­che­rung: Versi­chert der Arbeit­geber mehrere Arbeit­nehmer gemeinsam in einem Unfall­ver­si­che­rungs­ver­trag, kann er die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuer­satz von 20% der Beiträge erheben (§ 40 Abs. 3 EStG). Der Teilbe­trag, der sich bei einer Auftei­lung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versi­che­rungs­steuer durch die Zahl der begüns­tigten Arbeit­nehmer ergibt, darf 100 € im Kalen­der­jahr nicht übersteigen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber schließt für einen Teil seiner Arbeit­nehmer eine Unfall­ver­si­che­rung ab, die pro Arbeit­nehmer 120 € im Jahr beträgt. Es ist wie folgt zu rechnen:

privater Anteil 50% = 60 €
beruf­li­cher Anteil 50% = 60 €
steuer­freier Anteil Geschäfts­reisen - 24 € 36 €
steuer­pflich­tiger Beitrag =  96 €

Ergebnis: 100 € werden nicht überschritten, sodass die Pauscha­lie­rung möglich ist.

Unfall­ver­si­che­rung als Sachbezug: Es handelt sich um einen Sachbezug, wenn der Arbeit­geber einen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz gewährt, soweit bei Abschluss einer freiwil­ligen Unfall­ver­si­che­rung durch den Arbeit­geber der Arbeit­nehmer den Versi­che­rungs­an­spruch unmit­telbar gegen­über dem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen geltend machen kann und die Beiträge nicht pauschal besteuert werden. Auf diesen Sachbezug kann dann die monat­liche Freigrenze von 50 € angewendet werden.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 1, § 40 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 11 | 02-02-2023
3. Februar 2023|
Hasen­bach Momberger Partner­schaft mbB
Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft
Engli­sche Planke 2
20459 Hamburg

Tel. +49 40 35019-0
Fax +49 40 35019-177

info@​hasenbachmomberger.​de

Nach oben