Steuer­klas­sen­wahl bei Ehegatten für 2023

Das vom Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen und den obersten Finanz­be­hörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuer­klas­sen­wahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebens­part­nern, die beide Arbeit­nehmer sind" wurde nunmehr in einer aktua­li­sierten Fassung veröf­fent­licht. Dabei wurden insbe­son­dere die Änderungen durch das Jahres­steu­er­ge­setz 2022 berück­sich­tigt. Das aktuelle Merkblatt erleich­tert die Steuer­klas­sen­wahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktor­ver­fahren). Die Zahlen­werte in diesem Merkblatt wurden auf Basis des geänderten Programm­ab­lauf­plans für die maschi­nelle Lohnsteu­er­be­rech­nung 2023 vom 13.02.2023 ermit­telt.

Grund­sätz­lich gilt, dass Ehegatten oder Lebens­partner für 2023 den Steuer­klassen zugeteilt werden, die sie im Vorjahr (2022) hatten. Unabhängig davon können Ehegatten oder Lebens­partner wählen, ob sie für den Lohnsteu­er­abzug in die Steuer­klasse IV einge­ordnet werden möchten oder ob einer von ihnen (der Höher­ver­die­nende) nach Steuer­klasse III und der andere nach Steuer­klasse V besteuert werden möchte. Bei der Wahl der Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion oder der Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens sollte daran gedacht werden, dass die Entschei­dung die Höhe der Entgelt-/Lohn­er­satz­leis­tungen, wie Arbeits­lo­sen­geld I, Kurzar­bei­ter­geld, Unter­halts­geld, Kranken­geld, Versor­gungs­kran­ken­geld, Verletz­ten­geld, Übergangs­geld, Eltern­geld und Mutter­schafts­geld oder die Höhe des Lohnan­spruchs bei der Alters­teil­zeit beein­flussen kann. 

Ehegatten oder Lebens­partner, die beide unbeschränkt steuer­pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können für den Lohnsteu­er­abzug wählen, ob

  • sie beide in die Steuer­klasse IV einge­ordnet werden wollen oder
  • einer von ihnen (der Höher­ver­die­nende) nach Steuer­klasse III und der andere nach Steuer­klasse V besteuert werden will. 

Die Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuer­ab­zugs­be­träge beider Ehegatten oder Lebens­partner in etwa der zu erwar­tenden Jahres­steuer entspricht, wenn der in Steuer­klasse III einge­stufte Ehegatte oder Lebens­partner ca. 60 Prozent und der in Steuer­klasse V einge­stufte ca. 40 Prozent des gemein­samen Arbeits­ein­kom­mens erzielt. Bei abwei­chenden Verhält­nissen des gemein­samen Arbeits­ein­kom­mens kann es zu Steuer­nach­zah­lungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkom­men­steu­er­erklä­rung. Zur Vermei­dung von Steuer­nach­zah­lungen bleibt es den Ehegatten oder Lebens­part­nern daher überlassen, sich trotzdem für die Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuer­abzug bei dem Ehegatten oder Lebens­partner mit der Steuer­klasse V vermeiden wollen. Dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebens­partner die günsti­gere Steuer­klasse III. 

Zudem besteht die Möglich­keit, die Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion IV/IV mit Faktor zu wählen. Das Faktor­ver­fahren soll dafür sorgen, dass die Belas­tung mit Lohnsteuer inner­halb einer Ehe oder einer einge­tra­genen Lebens­part­ner­schaft gerechter verteilt wird. Denn jeder zahlt den Lohnsteu­er­an­teil, den er am gemein­samen Einkommen hat. Ein Faktor kann nur mit dem Antrag auf Steuer­klas­sen­wechsel beantragt werden und gilt für 2 Jahre.

Anträge zum Steuer­klas­sen­wechsel oder zur Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebens­partner im Zeitpunkt der Antrag­stel­lung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuer­klas­sen­wechsel oder die Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens kann im Laufe des Jahres 2023 in der Regel nur einmal, und zwar bis spätes­tens zum 30.11.2023 beantragt werden. Der Steuer­klas­sen­wechsel oder die Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens kann über ELSTER oder beim Wohnsitz­fi­nanzamt beantragt werden.

Tabel­la­ri­sche Übersicht: Um die Steuer­klas­sen­wahl zu erleich­tern, haben das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen und die obersten Finanz­be­hörden der Länder die bishe­rigen Tabellen überar­beitet. Aus den Tabellen können die Betrof­fenen nach der Höhe ihrer monat­li­chen Arbeits­löhne die Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteu­er­abzug Freibe­träge zu berück­sich­tigen sind, sind diese vor Anwen­dung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monat­li­chen Brutto­ar­beits­lohn abzuziehen.

Quelle: Sonstige | Sonstige | BMF-Merkblatt vom 14.2.2022 für 2023 bei Ehegatten oder Lebens­part­nern, die beide Arbeit­nehmer sind | 13-02-2023
17. Februar 2023|

Steuer­klas­sen­wahl bei Ehegatten für 2023

Grund­sätz­lich gilt, dass Ehegatten oder Lebens­partner für 2023 den Steuer­klassen zugeteilt werden, die sie im Vorjahr (2022) hatten. Unabhängig davon können Ehegatten oder Lebens­partner wählen, ob sie für den Lohnsteu­er­abzug in die Steuer­klasse IV einge­ordnet werden möchten oder ob einer von ihnen (der Höher­ver­die­nende) nach Steuer­klasse III und der andere nach Steuer­klasse V besteuert werden möchte. Bei der Wahl der Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion oder der Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens sollte daran gedacht werden, dass die Entschei­dung die Höhe der Entgelt-/Lohn­er­satz­leis­tungen, wie Arbeits­lo­sen­geld I, Kurzar­bei­ter­geld, Unter­halts­geld, Kranken­geld, Versor­gungs­kran­ken­geld, Verletz­ten­geld, Übergangs­geld, Eltern­geld und Mutter­schafts­geld oder die Höhe des Lohnan­spruchs bei der Alters­teil­zeit beein­flussen kann. 

Ehegatten oder Lebens­partner, die beide unbeschränkt steuer­pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können für den Lohnsteu­er­abzug wählen, ob

  • sie beide in die Steuer­klasse IV einge­ordnet werden wollen oder
  • einer von ihnen (der Höher­ver­die­nende) nach Steuer­klasse III und der andere nach Steuer­klasse V besteuert werden will. 

Die Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuer­ab­zugs­be­träge beider Ehegatten oder Lebens­partner in etwa der zu erwar­tenden Jahres­steuer entspricht, wenn der in Steuer­klasse III einge­stufte Ehegatte oder Lebens­partner ca. 60 Prozent und der in Steuer­klasse V einge­stufte ca. 40 Prozent des gemein­samen Arbeits­ein­kom­mens erzielt. Bei abwei­chenden Verhält­nissen des gemein­samen Arbeits­ein­kom­mens kann es zu Steuer­nach­zah­lungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkom­men­steu­er­erklä­rung. 

Zur Vermei­dung von Steuer­nach­zah­lungen bleibt es den Ehegatten oder Lebens­part­nern daher überlassen, sich trotzdem für die Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuer­abzug bei dem Ehegatten oder Lebens­partner mit der Steuer­klasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebens­partner die günsti­gere Steuer­klasse III. 

Zudem besteht die Möglich­keit, die Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion IV/IV mit Faktor zu wählen. Das Faktor­ver­fahren soll dafür sorgen, dass die Belas­tung mit Lohnsteuer inner­halb einer Ehe oder einer einge­tra­genen Lebens­part­ner­schaft gerechter verteilt wird. Denn jeder zahlt den Lohnsteu­er­an­teil, den er am gemein­samen Einkommen hat. Ein Faktor kann nur mit dem Antrag auf Steuer­klas­sen­wechsel beantragt werden und gilt für 2 Jahre.

Anträge zum Steuer­klas­sen­wechsel oder zur Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebens­partner im Zeitpunkt der Antrag­stel­lung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuer­klas­sen­wechsel oder die Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens kann im Laufe des Jahres 2023 in der Regel nur einmal, und zwar bis spätes­tens zum 30.11.2023 beantragt werden. Der Steuer­klas­sen­wechsel oder die Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens kann über ELSTER oder beim Wohnsitz­fi­nanzamt beantragt werden.

Um verhei­ra­teten oder verpart­nerten Arbeit­neh­mern die Steuer­klas­sen­wahl zu erleich­tern, haben das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen und die obersten Finanz­be­hörden der Länder Tabellen ausge­ar­beitet. (LINK zum BMF Merkblatt inkl. Tabellen) Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebens­partner nach der Höhe ihrer monat­li­chen Arbeits­löhne die Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteu­er­abzug Freibe­träge zu berück­sich­tigen sind, sind diese vor Anwen­dung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monat­li­chen Brutto­ar­beits­lohn abzuziehen.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | BMF-Merkblatt für 2023 bei Ehegatten oder Lebens­part­nern, die beide Arbeit­nehmer sind | 08-12-2022
16. Dezember 2022|

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