Die Steuer­be­freiung für Photo­vol­ta­ik­an­lagen bei der Einkom­men­steuer gilt für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt bzw. getätigt wurden bzw. werden (§ 3 Nr. 72 EStG). Es wird also nur darauf abgestellt, wann Einnahmen zufließen bzw. die Entnahmen erfolgt sind. Es kommt somit nicht darauf an, in welchem Jahr die Anlage ursprüng­lich in Betrieb genommen wurde.

Begüns­tigt sind Photo­vol­ta­ik­an­lagen auf, an oder in Einfa­mi­li­en­häu­sern (einschließ­lich Neben­ge­bäuden) oder auf nicht Wohnzwe­cken dienenden Gebäuden, wenn die instal­lierte Brutto­leis­tung der vorhan­denen Photo­vol­ta­ik­an­lage laut Markt­stamm­da­ten­re­gister bis zu 30 kW (peak) beträgt.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuer­pflich­tiger hatte im Jahr 2011 auf einem Gebäude eine Photo­vol­ta­ik­an­lage mit einer Leistung von 29 kWp, instal­lieren lassen. Da das Gebäude nicht Wohnzwe­cken dient, sind die Einnahmen und Entnahmen ab 2022 steuer­frei. Eine Gewinn­ermitt­lung ist somit ab 2022 nicht mehr erfor­der­lich.

Derselbe Steuer­pflich­tige lässt sich im Februar 2023 auf seinem Einfa­mi­li­en­haus eine Photo­vol­ta­ik­an­lage mit einer Leistung von nicht mehr als 30 kWp instal­lieren. Diese Anlage erfüllt somit ebenfalls die Voraus­set­zungen für die Steuer­be­freiung bei der Einkom­men­steuer.

Ergebnis: Beide Anlagen erfüllen einzeln und auch in der Summe die Voraus­set­zungen für die Steuer­be­freiung bei der Einkom­men­steuer, weil der Grenz­wert pro Steuer­pflich­tigen von „insge­samt höchs­tens 100 kW (peak)“ nicht überschritten wird.

Hinweis zur Umsatz­steuer: Der Steuer­pflich­tige hat bei der ersten Photo­vol­ta­ik­an­lage, die im Jahr 2011 instal­liert wurde, zur Umsatz­steuer optiert und die Vorsteu­er­be­träge vom Finanzamt erstattet bekommen. Die zweite Anlage wird in 2023 mit dem Nullsteu­er­satz gelie­fert. Er kann jetzt (falls noch nicht geschehen) beantragen, als Klein­un­ter­nehmer behan­delt zu werden. Da der Korrek­tur­zeit­raum abgelaufen ist, findet eine Vorsteu­er­kor­rektur für die im Jahr 2011 instal­lierte Photo­vol­ta­ik­an­lage nicht statt. Für die Einnahmen bzw. Entnahmen beider Photo­vol­ta­ik­an­lagen fällt somit keine Umsatz­steuer an.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 72 und § 52 Abs. 4 | 23-02-2023