Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € sind regel­mäßig keine steuer­freien Trink­gelder. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmen, das an einer GmbH betei­ligt ist, zahlte den beiden Proku­risten der GmbH Beträge von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € und bezeich­nete die Zahlungen als "Trink­gelder". Die Proku­risten machten im Rahmen ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rungen geltend, dass die Zahlungen als Trink­gelder steuer­frei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusam­men­hang mit Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechts­an­spruch zusätz­lich zu dem von der GmbH als Arbeit­ge­berin gezahlten Arbeits­lohn gewährt worden.

Das Finanzamt behan­delte die Beträge als steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn. Freiwil­lige Sonder­zah­lungen konzern­ver­bun­dener Unter­nehmen seien keine steuer­freien Trink­gelder. Auch wenn die für das Streit­jahr geltende Fassung des EStG keine betrags­mä­ßige Begren­zung enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berück­sich­tigen. Der Begriff „Trink­geld“ werde durch den Empfänger geprägt. Trink­gelder werden tradi­tio­nell insbe­son­dere Kellnern, Boten, Friseuren, Fußpfle­gern, Gepäck­trä­gern und Taxifah­rern gewährt. Es handelt sich somit regel­mäßig um Arbeit­nehmer in Berufen, die eher niedrig entlohnt werden. Bei solchen Zusatz­leis­tungen handelt es sich regel­mäßig nur um geringe Beträge. Geldge­schenke von hohem Wert oder einer Höhe, die einem Arbeits­ent­gelt entsprä­chen, seien dagegen kein Trink­geld.

Die hiergegen gerich­teten Klagen hatten keinen Erfolg. Das Finanz­ge­richt folgte der Ansicht des Finanz­amts. Die Zahlungen sind schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamt­um­stände keine steuer­freien Trink­gelder. Auch wenn der Gesetz­geber im Jahr 2002 die damals geltende Freibe­trags­grenze in Höhe von 1.224 € abgeschafft hat, hat er nicht beabsich­tigt, dass der Begriff des Trink­gelds keine betrags­mä­ßige Begren­zung mehr hat. 

Die Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. von rund 1,3 Mio. € übersteigen jeden­falls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allge­meinen Begriffs­ver­ständnis als Trink­geld verstanden werden kann.

Quelle: Finanz­ge­richte | Entschei­dung | FG Köln, 9 K 2507/20; 9 K 2814/20 | 13-12-2022