Das kosten­lose oder verbil­ligte Aufladen der Batte­rien von Elektro- bzw. Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen im Betrieb des Arbeit­ge­bers ist steuer­frei, wenn der Arbeit­geber die Leistung zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privat- oder Firmen­fahr­zeug handelt. Während bei der 1%-Regelung der Ladestrom, der vom Arbeit­geber gestellt wird, durch den Ansatz des pauschalen Nutzungs­werts abgegolten ist, werden Firmen­wagen bei Anwen­dung der Fahrten­buch­me­thode dadurch begüns­tigt, dass die Strom­kosten nicht erfasst werden.

Das Aufladen privater Elektro­fahr­zeuge oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge des Arbeit­neh­mers beim Arbeit­geber ist weder auf einen Höchst­be­trag noch auf die Anzahl der begüns­tigten Kraft­fahr­zeuge begrenzt. Begüns­tigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieb­li­chen Einrich­tung des Arbeit­ge­bers oder eines mit dem Arbeit­geber verbun­denen Unter­neh­mens. Die Steuer­be­freiung gilt ebenso für Leihar­beit­nehmer im Betrieb des Entlei­hers. Die kosten­lose Überlas­sung des betrieb­li­chen Ladestroms ist lohnsteuer- und auch sozial­ver­si­che­rungs­frei.

Die Steuer­frei­heit des Ladestroms für private Pkw der Beschäf­tigten ist nicht nur bei arbeit­ge­ber­ei­genen Ladevor­rich­tungen, sondern auch in folgenden Fällen gegeben:

  • Der Arbeit­geber gestattet einem externen Anbieter den Betrieb von Ladevor­rich­tungen auf seinem Betriebs­grund­stück. Die Kosten des von seinen Beschäf­tigten für ihre Fahrzeuge aus diesen Ladevor­rich­tungen bezogenen Ladestroms werden unmit­telbar vom Arbeit­geber übernommen.
  • Der Arbeit­geber ist Mieter einer Immobilie. Zu dieser Immobilie gehören auch Ladevor­rich­tungen, die die Beschäf­tigten nutzen können. Der Arbeit­geber übernimmt wiederum unmit­telbar die Kosten des von seinen Beschäf­tigten an diesen Ladevor­rich­tungen bezogenen Ladestroms.

Wichtig! Im Gegen­satz zur lohn- und sozial­ver­si­che­rungs­freien Überlas­sung von Strom an die Beschäf­tigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs muss die Wertab­gabe der Umsatz­steuer unter­worfen werden. 

Private Ladevor­rich­tungen
Lohnsteu­er­frei sind auch vom Arbeit­geber zusätz­lich gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlas­sene betrieb­liche Ladevor­rich­tung für Elektro­fahr­zeuge oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge (= Wallboxen). Der aus Wallboxen bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuer­be­freiung. Die Steuer­be­freiung gilt jedoch nur, wenn die Ladevor­rich­tung im Eigentum des Arbeit­ge­bers bleibt. 

Der Arbeit­geber kann die geldwerten Vorteile aus der Übereig­nung einer Ladevor­rich­tung ebenso wie seine Zuschüsse zu den Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevor­rich­tung pauschal mit 25% versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraus­set­zung: Auch diese Leistungen müssen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn erbracht werden. Bemes­sungs­grund­lage sind die Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers für den Erwerb der Ladevor­rich­tung (einschließ­lich Umsatz­steuer).

Privates Aufladen des Elektro­dienst­wa­gens: Finanzamt erlaubt pauschalen Ausla­gen­er­satz
Lädt der Arbeit­nehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlas­senes (Elektro-) Firmen­fahr­zeug zuhause zu seinen Lasten auf, müssten eigent­lich Aufzeich­nungen geführt werden. Erfor­der­lich ist dazu regel­mäßig ein Einzel­nach­weis der Kosten, am besten mit einem geson­derten Strom­zähler. Erfor­der­lich sind Aufzeich­nungen für einen reprä­sen­ta­tiven zusam­men­hän­genden Zeitraum, in der Regel drei Monate. 
Dies verur­sacht jedoch Kosten - zum Beispiel für einen geson­derten geeichten Zähler - und adminis­tra­tiven Aufwand. Zur Verein­fa­chung des steuer- und beitrags­freien Ausla­gen­er­satzes für das elektri­sche Aufladen eines Firmen­wa­gens beim Mitar­beiter lässt die Finanz­ver­wal­tung deshalb monat­liche Pauschalen zu (BMF, Schreiben v. 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004).

Aktuell gelten folgende Pauschalen:
Monat­liche Pauschale bei zusätz­li­cher Lademög­lich­keit beim Arbeit­geber:

  • 30 € monat­lich für Elektro­fahr­zeuge,
  • 15 € monat­lich für Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge.

Monat­liche Pauschale ohne zusätz­liche Lademög­lich­keit beim Arbeit­geber:

  • 70 € monat­lich für Elektro­fahr­zeuge,
  • 35 € monat­lich für Elektro­hy­brid­fahr­zeuge.

Als zusätz­liche Lademög­lich­keit beim Arbeit­geber gilt jeder zum unent­gelt­li­chen oder verbil­ligten Aufladen des Dienst­wa­gens geeig­nete Strom­an­schluss an einer ortsfesten betrieb­li­chen Einrich­tung des Arbeit­ge­bers. Gleich­ge­stellt ist eine vom Arbeit­geber unent­gelt­lich oder verbil­ligt zur Verfü­gung gestellte Strom­tank­karte zum Aufladen des Dienst­wa­gens bei einem Dritten. In den übrigen Fällen gelten die jeweils höheren Pauschalen.

Durch den pauschalen Ausla­gen­er­satz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätz­li­cher Ausla­gen­er­satz der nachge­wie­senen tatsäch­li­chen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.

Übersteigen die vom Mitar­beiter in einem Kalen­der­monat getra­genen Kosten für Ladestrom die maßge­bende Pauschale, kann der Arbeit­geber anstelle der maßge­benden Pauschale auch die anhand von Belegen nachge­wie­senen tatsäch­li­chen Kosten als steuer­freien Ausla­gen­er­satz erstatten.

Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeit­geber erstattet, sondern vom betrof­fenen Arbeit­nehmer selbst getragen, mindern die vorste­henden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmen­wa­gen­ge­stel­lung beim Arbeit­nehmer. Auch hier sind die nachge­wie­senen tatsäch­li­chen Kosten maßge­bend.

Privates Elektro­fahr­zeug zuhause laden: Erstat­tung steuer­pflichtig
Lädt ein Arbeit­nehmer sein privates Elektro­fahr­zeug zuhause auf, so sind keine steuer­freien Erstat­tungen möglich. Bei privaten Elektro­fahr­zeugen oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen des Arbeit­neh­mers stellt die Erstat­tung der vom Arbeit­nehmer selbst getra­genen Strom­kosten steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn dar.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 46 | 03-07-2025