Steuer­freier Infla­ti­ons­aus­gleich für Arbeit­nehmer

In Artikel 2 des „Gesetzes zur tempo­rären Senkung des Umsatz­steu­er­satzes auf Gaslie­fe­rungen über das Erdgas­netz vom 19.10.2022“ wurde in § 3 EStG eine neue Nummer 11c einge­fügt. Danach können Arbeit­geber

  • ihren Arbeit­neh­mern
  • zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn
  • in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbe­zügen
  • zur Abmil­de­rung der gestie­genen Verbrau­cher­preise
  • bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer­frei zukommen lassen.

Es handelt sich um einen steuer­li­chen Freibe­trag. Voraus­set­zung für die Steuer­frei­heit ist nur, dass die Leistung zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt wird. Es genügt, wenn der Arbeit­geber bei der Gewäh­rung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht.

Die Auszah­lung der Infla­ti­ons­prämie ist für Unter­nehmen freiwillig. Arbeit­nehmer haben keinen gesetz­li­chen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeit­geber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäf­tigten zahlt. Der Arbeit­geber hat auch die Möglich­keit, den Betrag von 3.000 € oder einen gerin­geren Betrag in Teilbe­trägen an den Arbeit­nehmer auszu­zahlen. Die Zahlung der Infla­ti­ons­prämie ist beim Arbeit­geber als Betriebs­aus­gabe abziehbar.

Hinweis: Steuer­frei gewährte Leistungen werden nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeits­lo­sen­geld II/So­zi­al­geld-Verord­nung angerechnet.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Bundes­ge­setz­blatt | 24-10-2022
28. Oktober 2022|

Steuer­freier Infla­ti­ons­aus­gleich für Arbeit­nehmer

Das Bundes­ka­bi­nett hat am 28.9.2022 eine Formu­lie­rungs­hilfe beschlossen, die von den Koali­ti­ons­frak­tionen in das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren einge­bracht wird. Damit wird die vom Koali­ti­ons­aus­schuss verein­barte Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie umgesetzt.

Ziel der Formu­lie­rungs­hilfe: Arbeit­geber können ihren Arbeit­neh­mern nach dem Inkraft­treten des Gesetzes bis zum 31.12.2024 eine Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer­frei gewähren. Es handelt sich dabei um einen steuer­li­chen Freibe­trag. Voraus­set­zung für die Steuer­frei­heit ist, dass die Leistung zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt wird.

An den Zusam­men­hang zwischen Leistung und Preis­stei­ge­rung werden keine beson­deren Anfor­de­rungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeit­geber bei Gewäh­rung der Leistung in belie­biger Form deutlich macht, dass diese im Zusam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht (zum Beispiel durch entspre­chenden Hinweis im Rahmen der Lohnab­rech­nung). 

Mit einer Ergän­zung der Arbeits­lo­sen­geld II/So­zi­al­geld-Verord­nung wird sicher­ge­stellt, dass diese Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie bei Bezie­hern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berück­sich­tigt wird, um die steuer­liche Privi­le­gie­rung auch im SGB II nachzu­voll­ziehen.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Bundes­tags­druck­sache 20/3744 | 27-08-2022
30. September 2022|

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