Steuer­freier Infla­ti­ons­aus­gleich für Arbeit­nehmer

Arbeit­geber dürfen ihren Mitar­bei­tern noch bis zum 31.12.24 eine Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie gewähren, die bis zur Höhe von 3.000 € steuer- und sozial­ver­si­che­rungs­frei bleibt. Es handelt sich dabei um einen steuer­li­chen Freibe­trag. Voraus­set­zung für die Steuer- und Beitrags­frei­heit ist, dass die Leistung zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt wird. Soweit die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie bisher nicht ausge­schöpft worden ist, kann dies noch bis zum 31.12.2024 nachge­holt werden.

Entschei­dend ist, dass der Betrag dem Arbeit­nehmer bis zum 31.12.2024 zugeflossen ist. Das heißt, der Arbeit­nehmer muss spätes­tens am 31.12.2024 über das Geld verfügen können. Es kommt für den Zufluss auf den Buchungstag an, also auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Arbeit­nehmer und nicht auf den Wertstel­lungstag bei der Bank (BFH-Urteil vom 17.8.23, V R 12/22). 

Wichtig: Die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie sollte frühzeitig überwiesen werden und nicht erst am Silves­tertag. Die so genannte Zehn-Tage-Regelung, wonach wieder­keh­rende Ausgaben noch dem Vorjahr zugeordnet werden können, greift aufgrund des Einmal-Charak­ters der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie nicht (§ 11 Abs. 2 EStG). Es reicht somit nicht aus, wenn die Prämie mit dem Dezember-Gehalt 2024 erst Anfang Januar 2025 ausbe­zahlt wird.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 11 c | 19-09-2024
20. September 2024|

Steuer­freier Infla­ti­ons­aus­gleich für Arbeit­nehmer

In Artikel 2 des „Gesetzes zur tempo­rären Senkung des Umsatz­steu­er­satzes auf Gaslie­fe­rungen über das Erdgas­netz vom 19.10.2022“ wurde in § 3 EStG eine neue Nummer 11c einge­fügt. Danach können Arbeit­geber

  • ihren Arbeit­neh­mern
  • zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn
  • in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbe­zügen
  • zur Abmil­de­rung der gestie­genen Verbrau­cher­preise
  • bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer­frei zukommen lassen.

Es handelt sich um einen steuer­li­chen Freibe­trag. Voraus­set­zung für die Steuer­frei­heit ist nur, dass die Leistung zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt wird. Es genügt, wenn der Arbeit­geber bei der Gewäh­rung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht.

Die Auszah­lung der Infla­ti­ons­prämie ist für Unter­nehmen freiwillig. Arbeit­nehmer haben keinen gesetz­li­chen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeit­geber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäf­tigten zahlt. Der Arbeit­geber hat auch die Möglich­keit, den Betrag von 3.000 € oder einen gerin­geren Betrag in Teilbe­trägen an den Arbeit­nehmer auszu­zahlen. Die Zahlung der Infla­ti­ons­prämie ist beim Arbeit­geber als Betriebs­aus­gabe abziehbar.

Hinweis: Steuer­frei gewährte Leistungen werden nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeits­lo­sen­geld II/So­zi­al­geld-Verord­nung angerechnet.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Bundes­ge­setz­blatt | 24-10-2022
28. Oktober 2022|

Steuer­freier Infla­ti­ons­aus­gleich für Arbeit­nehmer

Das Bundes­ka­bi­nett hat am 28.9.2022 eine Formu­lie­rungs­hilfe beschlossen, die von den Koali­ti­ons­frak­tionen in das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren einge­bracht wird. Damit wird die vom Koali­ti­ons­aus­schuss verein­barte Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie umgesetzt.

Ziel der Formu­lie­rungs­hilfe: Arbeit­geber können ihren Arbeit­neh­mern nach dem Inkraft­treten des Gesetzes bis zum 31.12.2024 eine Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer­frei gewähren. Es handelt sich dabei um einen steuer­li­chen Freibe­trag. Voraus­set­zung für die Steuer­frei­heit ist, dass die Leistung zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt wird.

An den Zusam­men­hang zwischen Leistung und Preis­stei­ge­rung werden keine beson­deren Anfor­de­rungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeit­geber bei Gewäh­rung der Leistung in belie­biger Form deutlich macht, dass diese im Zusam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht (zum Beispiel durch entspre­chenden Hinweis im Rahmen der Lohnab­rech­nung). 

Mit einer Ergän­zung der Arbeits­lo­sen­geld II/So­zi­al­geld-Verord­nung wird sicher­ge­stellt, dass diese Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie bei Bezie­hern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berück­sich­tigt wird, um die steuer­liche Privi­le­gie­rung auch im SGB II nachzu­voll­ziehen.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Bundes­tags­druck­sache 20/3744 | 27-08-2022
30. September 2022|

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