Die Steuer­frei­heit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feier­tags- oder Nacht­ar­beit ist nach dem maßge­benden Grund­lohn zu bemessen. Der maßge­bende Grund­lohn ist der laufende Arbeits­lohn, der dem Arbeit­nehmer für seine regel­mä­ßige Arbeits­zeit im jewei­ligen Lohnzah­lungs­zeit­raum arbeits­ver­trag­lich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grund­lohn dem Arbeit­nehmer tatsäch­lich zufließt, spielt bei der Bemes­sung der Steuer­frei­heit der Zuschläge keine Rolle.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin gewährte ihren Arbeit­neh­mern steuer­freie Zuschläge für Sonntags-, Feier­tags- und Nacht­ar­beit. Bei der Berech­nung des Grund­lohns, der für die Bemes­sung der steuer­freien Zuschläge maßgeb­lich ist, bezog sie von ihr (aufgrund einer Gehalts­um­wand­lung) entrich­tete Beiträge an eine zugunsten der Arbeit­nehmer einge­rich­tete Unter­stüt­zungs­kasse ein. Weder die erteilte Leistungs­zu­sage der Klägerin auf Alters- und Hinter­blie­be­nen­ver­sor­gung noch der Leistungs­plan der Unter­stüt­zungs­kasse vermit­telten den versor­gungs­be­rech­tigten Arbeit­neh­mern einen eigenen Leistungs­an­spruch gegen­über der Unter­stüt­zungs­kasse. Das Finanzamt vertrat die Auffas­sung, dass die Beiträge der Klägerin an die Unter­stüt­zungs­kasse nicht zum Grund­lohn gehören. Grund­lohn sei danach der laufende Arbeits­lohn. Hierunter sei nicht das arbeits­ver­trag­lich geschul­dete, sondern das tatsäch­lich zugeflos­sene Arbeits­ent­gelt zu verstehen.

Der BFH gab der Revision statt. Unter den Voraus­set­zungen des § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge steuer­frei, die für tatsäch­lich geleis­tete Sonntags-, Feier­tags- oder Nacht­ar­beit neben dem Grund­lohn gezahlt werden. Der Arbeits­lohn ist in einen Stunden­lohn umzurechnen und mit höchs­tens 50 € anzusetzen. Das ergibt sich auch aus den Regelungen in R 3b LStR, wonach bei der Ermitt­lung des Grund­lohns nicht auf den zugeflos­senen, sondern auf den arbeits­ver­trag­lich geschul­deten Arbeits­lohn abzustellen ist. Danach ist zum Beispiel die Rechen­größe "Basis­grund­lohn" nach Auffas­sung der Finanz­be­hörden nach dem Grund­lohn zu ermit­teln, der für den jewei­ligen Lohnzah­lungs­zeit­raum verein­bart wurde.

Fazit: Der für die Bemes­sung der Steuer­frei­heit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feier­tags- oder Nacht­ar­beit maßge­bende Grund­lohn ist der laufende Arbeits­lohn, der dem Arbeit­nehmer für seine regel­mä­ßige Arbeits­zeit im jewei­ligen Lohnzah­lungs­zeit­raum arbeits­ver­trag­lich zusteht.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 11/21 | 09-08-2023