Wird eine zum Nachlass einer Erben­ge­mein­schaft gehörende Immobilie veräu­ßert, fällt hierauf keine Einkom­men­steuer an. Dies gilt jeden­falls, soweit zuvor ein Anteil an der Erben­ge­mein­schaft verkauft wurde.

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erben­ge­mein­schaft. Zum Vermögen der Erben­ge­mein­schaft gehörten Immobi­lien. Der Steuer­pflich­tige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erben­ge­mein­schaft und veräu­ßerte anschlie­ßend die Immobi­lien. Das Finanzamt besteu­erte diesen Verkauf als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft (Speku­la­ti­ons­ge­schäft).

Der BFH hat anders entschieden. Voraus­set­zung für die Besteue­rung ist nämlich, dass das veräu­ßerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies ist in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erben­ge­mein­schaft hinsicht­lich des Vermö­gens, das zum Nachlass gehört, nicht der Fall. Mit seiner Entschei­dung hat der BFH seine bishe­rige Recht­spre­chung geändert und ist der Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung entge­gen­ge­treten.

Quelle: BFH | Urteil | IX R 13/22 | 25-09-2023