Das BMF hat die Lohnsteuer-Richt­li­nien überar­beitet. Die Lohnsteuer-Richt­li­nien sind Weisungen an die Finanz­ver­wal­tung, die sicher­stellen sollen, dass die Finanz­ämter in Zweifels­fragen nach einheit­li­chen Grund­sätzen verfahren. Sie enthalten auch Weisungen zur Vermei­dung unbil­liger Härten und Regelungen zur Verwal­tungs­ver­ein­fa­chung. Mit den Lohnsteu­er­richt­li­nien bindet sich die Finanz­ver­wal­tung selbst und entfaltet damit eine erheb­liche Außen­wir­kung im Besteue­rungs­ver­fahren.

Unter anderem werden die Sachleis­tungen definiert, die als Aufmerk­sam­keiten nicht der Lohnsteuer unter­liegen. Sachleis­tungen des Arbeit­ge­bers gehören als bloße Aufmerk­sam­keiten nicht zum Arbeits­lohn, wenn sie 

  • im gesell­schaft­li­chen Verkehr üblicher­weise ausge­tauscht werden und
  • zu keiner ins Gewicht fallenden Berei­che­rung der Arbeit­nehmer führen.

Aufmerk­sam­keiten sind danach Sachzu­wen­dungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genuss­mittel, Bücher oder Tonträger, die dem Arbeit­nehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehö­rigen aufgrund eines beson­deren persön­li­chen Ereig­nisses zugewendet werden. Geldzu­wen­dungen gehören stets zum Arbeits­lohn, auch wenn ihr Wert gering ist.

Als Aufmerk­sam­keiten gehören auch Getränke und Genuss­mittel, die der Arbeit­geber den Arbeit­neh­mern zum Verzehr im Betrieb unent­gelt­lich oder teilent­gelt­lich überlässt, nicht zum Arbeits­lohn und sind damit lohnsteu­er­frei. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeit­geber den Arbeit­neh­mern anläss­lich und während eines außer­ge­wöhn­li­chen Arbeits­ein­satzes, z. B. während einer außer­ge­wöhn­li­chen betrieb­li­chen Bespre­chung oder Sitzung, unent­gelt­lich oder teilent­gelt­lich überlässt und deren Wert 60 € (pro Person und Anlass) nicht überschreitet.

Quelle: Lohnsteuer-Richt­linie | Veröf­fent­li­chung | R 19.6 LStR – BMF-Entwurf | 07-07-2022