Bei kleineren Photo­vol­ta­ik­an­lagen ist für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, eine Befreiung bei der Ertrag­steuer einge­führt worden. Diese Steuer­be­freiung gilt im Zusam­men­hang mit dem Betrieb von Photo­vol­ta­ik­an­lagen, wenn die Photo­vol­ta­ik­an­lage laut Markt­stamm­da­ten­re­gister mit einer instal­lierten Brutto­leis­tung von

  • bis zu 30 kW (peak) ausge­stattet ist, wenn es sich um Anlagen handelt, die sich auf, an oder in Einfa­mi­li­en­häu­sern (einschließ­lich Dächern von Garagen und Carports und ander­wei­tiger Neben­ge­bäude) befinden
  • bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit, wenn es sich um Anlagen handelt, die sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden befinden.

Neben der objekt­be­zo­genen Einschrän­kung gibt es eine perso­nen­be­zo­gene Einschrän­kung, weil die Summe auf insge­samt höchs­tens 100 kW (peak) pro Steuer­pflich­tigen (natür­liche Person oder Kapital­ge­sell­schaft oder Mitun­ter­neh­mer­schaft) begrenzt ist. 

Praxis-Beispiel 1:
Ehemann und die Ehefrau betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfa­mi­li­en­haus jeweils eine eigen­stän­dige Photo­vol­ta­ik­an­lage mit einer instal­lierten Brutto­leis­tung laut Markt­stamm­da­ten­re­gister von jeweils 12,00 Kilowatt (peak). Die Steuer­be­freiung gilt sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau.

Praxis-Beispiel 2: 
Ehemann und Ehefrau betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfa­mi­li­en­haus gemein­schaft­lich (als Mitun­ter­neh­mer­schaft) eine Photo­vol­ta­ik­an­lage mit einer instal­lierten Brutto­leis­tung laut Markt­stamm­da­ten­re­gister von 24,00 Kilowatt (peak). Die Steuer­be­freiung gilt für die Eheleute als Mitun­ter­neh­mer­schaft.

Keine begüns­tigte Photo­vol­ta­ik­an­lage liegt z. B. in folgenden Fällen vor: 

  • Der Steuer­pflich­tige hat auf seinem Einfa­mi­li­en­haus eine Anlage mit einer Leistung von 34,00 kW (peak) instal­liert.
  • Der Steuer­pflich­tige hat auf seinem Haus mit zwei Wohnein­heiten und der dazuge­hö­rigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeb­li­chen Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begüns­tigt, da deren Leistung insge­samt mit 30,20 kW (peak) die zuläs­sigen 30,00 kW (peak) überschreitet.
  • Zwei Personen sind Mitei­gen­tümer eines Mehrfa­mi­li­en­hauses mit drei Wohnein­heiten. Die erste Person betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 50,00 kW (peak) und die zweite Person auf den dazuge­hö­rigen Garagen eine Anlage mit 10,00 kW (peak). Die Anlage der ersten Person überschreitet die maßgeb­liche Leistung von 45,00 kW (peak) für das Mehrfa­mi­li­en­haus einschließ­lich der Garagen und ist daher nicht begüns­tigt. Die Anlage der zweiten Person ist dagegen begüns­tigt.

Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewer­be­ein­heiten ist regel­mäßig auf die selbstän­dige und unabhän­gige Nutzbar­keit abzustellen. Es ist nicht erfor­der­lich, dass der Betreiber der Photo­vol­ta­ik­an­lage auch Eigen­tümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photo­vol­ta­ik­an­lage befindet.

Freiflä­chen-Photo­vol­ta­ik­an­lagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begüns­tigt.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 | 16-07-2023