Fahren Profi­sportler im Mannschaftsbus zu Auswärts­spielen, dann sind die Zuschläge für Sonntags-, Feier­tags- oder Nacht­ar­beit, die der Arbeit­geber hierfür leistet, steuer­frei. Das gilt entspre­chend auch für andere Berufs­gruppen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spiel­be­trieb einer deutschen Profi­liga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärts­spielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feier­tagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grund­ge­halt steuer­freie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffas­sung, dass für die Beför­de­rungs­zeiten zu Auswärts­spielen, soweit diese nicht mit belas­tenden Tätig­keiten verbunden seien (bloßer Zeitauf­wand im Mannschaftsbus), keine steuer­freien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfal­lende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzu­ver­steuern. 

Nach dem Urteil des BFH sind die Zuschläge steuer­frei. Zuschläge, die für tatsäch­lich geleis­tete Sonntags-, Feier­tags- oder Nacht­ar­beit neben dem Grund­lohn gezahlt werden, sind steuer­frei, soweit sie bestimmte Prozent­sätze des Grund­lohns nicht übersteigen. Für die Inanspruch­nahme der Steuer­be­freiung genügt es, wenn der Arbeit­nehmer zu den entspre­chenden Zeiten im Inter­esse seines Arbeit­ge­bers tatsäch­lich tätig wird, für diese Tätig­keit ein Vergü­tungs­an­spruch besteht und noch zusätz­lich Zuschläge gewährt werden.

Es ist unerheb­lich, ob die Reise­zeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als indivi­duell belas­tende Tätig­keit einzu­stufen sind. Für die Steuer­frei­heit der Zuschläge kommt es auf die Art der Tätig­keit nicht an. Erfor­der­lich ist ledig­lich, dass eine mit einem Grund­lohn vergü­tete Tätig­keit zu den begüns­tigten Zeiten (sonntags, feier­tags oder nachts) tatsäch­lich ausgeübt wird. Ob die Tätig­keit, die einzelne Arbeit­nehmer zu diesen Zeiten verrichten, diese in beson­derer Weise fordert oder ihnen "leicht von der Hand" gehen, ist nicht entschei­dend.

Die Höhe der steuer­frei gezahlten Zuschläge wurde nicht bestritten. Die Klägerin hat bei deren Berech­nung die nach § 3b EStG höchs­tens steuer­frei anwend­baren Prozent­sätze gewahrt und den Stunden­lohn für die Berech­nung der Zuschläge mit höchs­tens 50 € angesetzt. In einem solchen Fall steht es der Steuer­frei­heit nicht entgegen, wenn der Stunden­lohn (wie beispiels­weise bei Spitzen­sport­lern) tatsäch­lich 50 € überschreitet.

Quelle: BFH | Urteil | V R 28/19 | 15-12-2021