Aufmerk­sam­keiten sind Sachzuwendungen/​Geschenke des Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­nehmer, die überwie­gend betrieb­lich veran­lasst sind und im gesell­schaft­li­chen Verkehr üblicher­weise ausge­tauscht werden. Sie dürfen beim Arbeit­nehmer nur zu einer unwesent­li­chen Berei­che­rung führen. Eine nur unwesent­liche und damit lohnsteu­er­freie Berei­che­rung nimmt die Finanz­ver­wal­tung bei Sachzu­wen­dungen bis 60 € an, die der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer z. B. aufgrund eines persön­li­chen Ereig­nisses zukommen lässt (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Taufe, Kommu­nion, Konfir­ma­tion). Der Unter­nehmer kann den Vorsteu­er­abzug aus den Aufwen­dungen geltend machen, auch wenn es sich um nicht umsatz­steu­er­bare Umsätze handelt. Es muss sich um Sachzu­wen­dungen des Arbeit­ge­bers handeln. Geldzu­wen­dungen sind nicht begüns­tigt. Aufmerk­sam­keiten sind daher z. B. Blumen, Bücher, eine CD bzw. DVD (Tonträger), Genuss­mittel.

Der Wert der Sachzu­wen­dung darf nur gering sein. Konkre­ti­siert wird dies durch die Lohnsteu­er­richt­li­nien. Hier hat die Finanz­ver­wal­tung eine Nicht­be­an­stan­dungs­grenze von 60 € festge­legt. Das heißt, der Wert des Geschenks an den Arbeit­nehmer darf maximal bei 60 € liegen (Brutto­be­trag inklu­sive Umsatz­steuer). Hierbei handelt es sich um eine steuer­liche Freigrenze und nicht um einen Freibe­trag. Das heißt, wenn das Geschenk mehr als 60 € (z. B. 61 €) gekostet hat, ist der gesamte Betrag steuer­pflichtig und nicht nur der Diffe­renz­be­trag von 1 €. 

Als steuer­freie Aufmerk­sam­keiten gelten auch Getränke und Genuss­mittel, die der Arbeit­geber seinen Mitar­bei­tern unent­gelt­lich oder verbil­ligt zum Verzehr im Betrieb zur Verfü­gung stellt, wie z. B. Obst, Tee, Kaffee, Mineral­wasser, Pausen-Snack (hierbei kommt es letzt­lich nicht auf die Einhal­tung der 60-€-Grenze an).

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber stellt seinen Arbeit­neh­mern Getränke zur Verfü­gung, indem er seinen Mitar­bei­tern Mineral­wasser und andere Getränke kostenlos zur Verfü­gung stellt. Jeder Mitar­beiter kann sich frei bedienen. Wer von ihnen von dem Angebot Gebrauch macht und wie intensiv jeder Mitar­beiter dieses Angebot nutzt, braucht nicht festge­halten zu werden, weil die Geträn­ke­über­las­sung zum Verzehr im Betrieb generell steuer­frei ist.

Von einer steuer­freien Aufmerk­sam­keit ist auch auszu­gehen, wenn der Arbeit­geber den Mitar­bei­tern anläss­lich und während eines außer­ge­wöhn­li­chen Arbeits­ein­satzes, z. B. während einer betrieb­li­chen Bespre­chung oder Sitzung, kostenlos oder verbil­ligt Speisen im ganz überwie­genden betrieb­li­chen Inter­esse zur Verfü­gung stellt. Ein "ganz überwie­gendes Arbeit­ge­ber­in­ter­esse" liegt vor, wenn durch die Verkös­ti­gung der Arbeits­ab­lauf günstig beein­flusst wird. Aber! Auch bei einem außer­ge­wöhn­li­chem Arbeits­ein­satz ist die 60 €-Grenze zu beachten.

Quelle: Lohnsteuer-Richt­linie | Gesetz­vor­haben | R 19.6. LStR 2023 | 21-12-2023