Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat mensch­li­ches Leid und massive Schäden an der Infra­struktur verur­sacht. Für die nachfol­genden Unter­stüt­zungs­maß­nahmen, die vom 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durch­ge­führt werden, gelten im Einver­nehmen mit den obersten Finanz­be­hörden der Länder die folgenden Verwal­tungs­maß­nahmen:

Nachweis steuer­be­güns­tigter Zuwen­dungen: Für Zuwendungen/​Spenden, die bis zum 31.12.2023 geleistet werden, genügt als Nachweis für Zahlungen der Barein­zah­lungs­beleg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung eines Kredit­in­sti­tutes. Wird die Zuwen­dung über ein als Treuhand­konto geführtes Konto eines Dritten auf ein Sonder­konto einge­zahlt, genügt als Nachweis der Barein­zah­lungs­beleg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung des Kredit­in­sti­tuts des Zuwen­denden zusammen mit einer Kopie des Barein­zah­lungs­be­legs oder der Buchungs­be­stä­ti­gung des Kredit­in­sti­tuts des Dritten.

Verwen­dung von Mitteln steuer­be­güns­tigter Körper­schaften: Einer steuer­be­güns­tigten Körper­schaft ist es grund­sätz­lich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine solche steuer­be­güns­tigte Körper­schaft (z. B. Sport­verein, Musik­verein, Klein­gar­ten­verein oder Brauch­tums­verein) zu Spenden zur Hilfe für die Geschä­digten des Erdbe­bens auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert, gilt Folgendes:

  • Es ist unschäd­lich für die Steuer­be­güns­ti­gung einer Körper­schaft, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonder­ak­tion zur Hilfe für die Geschä­digten des Erdbe­bens erhalten hat, ohne entspre­chende Änderung ihrer Satzung unmit­telbar selbst für den angege­benen Zweck verwendet. Die Körper­schaft hat bei der Förde­rung mildtä­tiger Zwecke die Bedürf­tig­keit der unter­stützten Person oder Einrich­tung selbst zu prüfen und zu dokumen­tieren. Es reicht aus, wenn die wirtschaft­liche Hilfs­be­dürf­tig­keit der unter­stützten Person glaub­haft gemacht wird.
  • Andere Unter­stüt­zungs­leis­tungen außer­halb der Verwirk­li­chung gemein­nüt­ziger oder mildtä­tiger Zwecke sind insoweit nicht begüns­tigt.
  • Es ist unschäd­lich, wenn die Spenden an eine inlän­di­sche juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts bzw. eine inlän­di­sche öffent­liche Dienst­stelle zur Hilfe für die Geschä­digten des Erdbe­bens weiter­ge­leitet werden. Die Einrich­tung, die die Spenden gesam­melt hat, muss entspre­chende Zuwen­dungs­be­stä­ti­gungen für Spenden beschei­nigen, die sie zur Hilfe für die Geschä­digten des Erdbe­bens erhält und verwendet. Auf die Sonder­ak­tion ist in der Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung hinzu­weisen.
  • Für die Steuer­be­güns­ti­gung der Körper­schaft ist es unschäd­lich, wenn sie sonstige bei ihr vorhan­dene Mittel, die keiner ander­wei­tigen Bindungs­wir­kung unter­liegen, ohne Änderung der Satzung zur Hilfe für die Geschä­digten des Erdbe­bens einsetzt. Gleiches gilt für die Überlas­sung von Personal und von Räumlich­keiten.
  • Unter­stüt­zungs­leis­tungen außer­halb der Verwirk­li­chung gemein­nüt­ziger oder mildtä­tiger Zwecke, z. B. (in den betrieb­li­chen Bereich) an von dem Schaden­er­eignis beson­ders betrof­fene Unter­nehmen, an Selbstän­dige oder an entspre­chende Hilfs­fonds der Kommunen, sind nicht begüns­tigt.

Steuer­liche Behand­lung von Zuwen­dungen aus dem Betriebs­ver­mögen 
Zuwen­dung als Sponso­ring-Maßnahme des Steuer­pflich­tigen zur Unter­stüt­zung der Geschä­digten des Erdbe­bens sind zum Betriebs­aus­ga­ben­abzug zuzulassen. Aufwen­dungen des sponsernden Steuer­pflich­tigen sind danach Betriebs­aus­gaben, wenn der Sponsor wirtschaft­liche Vorteile, die in der Siche­rung oder Erhöhung seines unter­neh­me­ri­schen Ansehens liegen können, für sein Unter­nehmen erstrebt. Diese wirtschaft­li­chen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffent­lich­keits­wirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht. Wendet der Steuer­pflich­tige bis zum 31.12.2023 seinen von dem Erdbeben geschä­digten Geschäfts­part­nern zum Zwecke der Aufrecht­erhal­tung der Geschäfts­be­zie­hungen in angemes­senem Umfang unent­gelt­lich Leistungen aus seinem inlän­di­schen Betriebs­ver­mögen zu, sind die Aufwen­dungen in voller Höhe als Betriebs­aus­gaben abziehbar.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 4 - S 2223/19/10003 :019 | 26-02-2023