Liegen die Voraus­set­zungen für ein begüns­tigtes Baudenkmal (§ 7i EStG) vor, kann ein Steuer­pflich­tiger seine Aufwen­dungen im Kalen­der­jahr, in dem die Baumaß­nahme abgeschlossen wurde, und in den neun folgenden Kalen­der­jahren jeweils bis zu 9% wie Sonder­aus­gaben abziehen. Voraus­set­zung ist, dass der Steuer­pflich­tige das Gebäude in dem jewei­ligen Kalen­der­jahr zu eigenen Wohnzwe­cken nutzt. Außerdem ist die Inanspruch­nahme der Begüns­ti­gung auf nur ein Objekt beschränkt (§ 10f Abs. 3 Satz 1 EStG).

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte für Erhal­tungs­maß­nahmen, die er an seiner Wohnung (1. Wohnung) im Jahr 2006 durch­führte, die Steuer­be­güns­ti­gung für begüns­tigte Baudenk­mäler in Anspruch genommen. Im Jahr 2013 zog er aus dieser Wohnung aus und zog in eine andere Wohnung (2. Wohnung), die zur Hälfte sein Eigentum war. Auch an dieser 2. Wohnung führte er Baumaß­nahmen durch, die dem Grunde nach begüns­tigt waren. Das Finanzamt gewährt im Jahr 2015 zunächst den Sonder­aus­ga­ben­abzug, ließ ihn aber in einem geänderten Einkom­men­steu­er­be­scheid außer Ansatz, da die Begüns­ti­gung nur für ein einziges Objekt in Anspruch genommen werden könne. Dies sei bereits bei der 1. Wohnung geschehen.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Dem Kläger kann der geltend gemachte Sonder­aus­ga­ben­abzug nicht gewährt werden, weil die Voraus­set­zungen für den Sonder­aus­ga­ben­abzug bei der 2. Wohnung nicht erfüllt sind. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der Steuer­pflich­tige die Abzugs­be­träge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen kann (§ 10f Abs. 3 Satz 1 EStG). Ehegatten, bei denen die Voraus­set­zungen für die Ehegat­ten­be­steue­rung vorliegen, können die Abzugs­be­träge für insge­samt zwei Objekte abziehen. Sind mehrere Steuer­pflich­tige Eigen­tümer eines Objekts, so ist jeder Anteil an einem solchen Gebäude ein eigenes Objekt, sodass bei gemein­schaft­li­chem Eigentum von Ehegatten auch nur ein Gebäude begüns­tigt ist.

Fazit: Der Sonder­aus­ga­ben­abzug kann nur einmal im Leben für ein begüns­tigtes (nicht austausch­bares) Baudenkmal in Anspruch genommen werden.

Quelle: BFH | Urteil | X R 22/20 | 23-05-2023