Der Bundesrat hat dem Steuer­än­de­rungs­ge­setz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. verschie­dene Regelungen in der Abgaben­ord­nung mit Wirkung ab 2026 geändert worden sind. Die nachfol­genden Ausfüh­rungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in der Abgaben­ord­nung.

1. E-Sport als neuer gemein­nüt­ziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO)
E-Sport (elektro­ni­scher Sport) wird ab 2026 als neuer gemein­nüt­zigen Zweck geför­dert. In der Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs wird der E-Sport näher definiert.

Defini­tion: Es handelt sich um einen sport­li­chen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physi­scher Kontroll­ele­mente (Controller, Tastatur, etc.) Video­spiele am Computer oder einer Spiel­kon­sole gegen­ein­ander spielen. Das Spiel­feld, die zu betrach­tenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zu Grunde liegende Software definiert. Die motori­schen Fähig­keiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeb­li­chen Einfluss auf den Spiel­erfolg haben, er darf nicht ledig­lich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbe­son­dere die Zusam­men­ar­beit in einem Team sowie die Reakti­ons­fä­hig­keit geschult, diese stellen maßgeb­liche Faktoren für den Erfolg dar.
Die Körper­schaften sind verpflichtet, sich an die Jugend­schutz­ge­setz­ge­bung zu halten. Spiele ohne USK-Alters­kenn­zeich­nung sind nicht zulässig. Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispiels­weise auch das Töten von Menschen, reali­tätsnah simuliert bzw. toleriert wird, sind mit dem Grund­satz der Förde­rung der Allge­mein­heit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen missachten. Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücks­spiel mit diesem Grund­satz vereinbar. Weiterhin ist es mit dem Grund­satz der Förde­rung der Allge­mein­heit nicht vereinbar, wenn in einem Spiel der Einsatz von Geld über den Erwerb des Spiels hinaus wettbe­werbs­re­le­vante Vorteile verschafft (z. B. "EA FC - Ultimate Team").

Die Körper­schaften sollen sich insbe­son­dere auch der Sucht­prä­ven­tion widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermit­teln.

2. Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittel­ver­wen­dung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittel­ver­wen­dung für steuer­be­güns­tigte Körper­schaften, deren Einnahmen ab 2026 bis 100.000 € pro Jahr (bisher 45.000 €) betragen, wird abgeschafft. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittel­ver­wen­dung künftig für rund 90% der steuer­be­güns­tigten Körper­schaften entfallen.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittel­ver­wen­dung beinhaltet die gesetz­liche Verpflich­tung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaft­li­chen Geschäfts­be­trieben oder der Vermö­gens­ver­wal­tung) nicht dauer­haft im Vermögen der Körper­schaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuer­be­güns­tigte Satzungs­zwecke auszu­geben. Steuer­be­güns­tigte Körper­schaften müssen die zeitnahe Mittel­ver­wen­dung inner­halb ihrer Rechnungs­le­gung zweck­mä­ßi­ger­weise über eine Mittel­ver­wen­dungs­rech­nung nachweisen.

3. Photo­vol­ta­ik­an­lagen als steuer­lich unschäd­liche Betäti­gung (§ 58 Nr. 11 AO)
Nach der neu einzu­fü­genden Vorschrift gilt eine Betäti­gung einer Körper­schaft als steuer­lich unschäd­lich, wenn sie Mittel für die Errich­tung und den Betrieb von Photo­vol­ta­ik­an­lagen und anderen Anlagen nach dem Erneu­er­bare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Haupt­zweck der Körper­schaft handelt.
Die Einspei­sung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allge­meinen Voraus­set­zungen einen steuer­pflich­tigen wirtschaft­li­chen Geschäfts­be­trieb, wenn die Einnahmen aus allen steuer­pflich­tigen Tätig­keiten die Besteue­rungs­grenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen. Sollten Gewinne aus der Photo­vol­ta­ik­an­lage erzielt werden, sind diese grund­sätz­lich steuer­pflichtig. Jedoch können beson­dere Steuer­be­frei­ungen, insbe­son­dere § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.

4. Anhebung der Freigrenze für den steuer­pflich­tigen wirtschaft­li­chen Geschäfts­be­trieb (§ 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO)
Übersteigen die Einnahmen einschließ­lich Umsatz­steuer aus wirtschaft­li­chen Geschäfts­be­trieben, die nicht Zweck­be­triebe sind, insge­samt nicht 45.000 € im Jahr, werden – aus Verein­fa­chungs­gründen – Körper­schaft­steuer und Gewer­be­steuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuer­be­güns­tigte Körper­schaften bürokra­tisch zu entlasten. Diese Freigrenze wird ab 2026 auf 50.000 € erhöht.
Außerdem wird klarge­stellt, dass steuer­be­güns­tigte Körper­schaften, die unter diese Freigrenze fallen, keine Abgren­zung und Auftei­lung dahin­ge­hend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuer­pflich­tigen wirtschaft­li­chen Geschäfts­be­trieb oder einem Zweck­be­trieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.

5. Erhöhung der Freigrenze bei sport­li­chen Veran­stal­tungen (§ 67a Abs 1 Satz 1 AO)
Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO werden sport­liche Veran­stal­tungen eines Sport­ver­eins grund­sätz­lich als steuer­be­güns­tigter Zweck­be­trieb behan­delt, wenn die Einnahmen einschließ­lich der Umsatz­steuer insge­samt 50.000 € (bisher 45.000 €) im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des Zweck­be­triebs im Rahmen einer Freigrenze für sport­liche Veran­stal­tungen dient der Verein­fa­chung und der Bürokra­tie­ent­las­tung der Vereins­be­steue­rung. Die Freigrenze des § 64 Abs 3 Satz 1 AO gilt für steuer­pflich­tige wirtschaft­liche Geschäfts­be­triebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.

6. Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen (§ 91 Abs. 2a AO)
Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 AO durch­zu­führen, wenn die in der Steuer­erklä­rung erklärten Daten von den vorlie­genden elektro­ni­schen Daten der Mittei­lungs­pflich­tigen abwei­chen. Bei Prüfungen wurde festge­stellt, dass die Daten nach § 93c AO in keinem Fall fehler­haft waren. Daher wird ab 2026 in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden. Durch die Mittei­lung der mittei­lungs­pflich­tigen Stelle sind die übermit­telten Daten dem Steuer­pflich­tigen bereits bekannt.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Bundes­rats­druck­sache 745/25 | 18-12-2025